Abweichungen von gesetzlichen Musterbelehrungen

LG Heidelberg, Urt. v. 13.01.2015, Az.: 2 O 230/14

Inhaltlich belanglose Abweichungen von Musterbelehrungen führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an sich.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Heidelberg zu klären, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten aufgrund verschiedener Abweichungen von der Muster Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Die Muster Widerrufsbelehrung

Sollte ein Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatzvertrag einen Vertrag schließen, steht ihm in der Regel ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt dabei 14 Tage und beginnt nicht bevor der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Als Hilfestellung für eine ordnungsgemäße Belehrung enthalten die Anlagen zu den entsprechenden Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 wurden die Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung mit Wirkung zum 13.06.2014 durch das Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ersetzt. Bei Verwendung eines Musters in Textform, gelten die jeweiligen Anforderungen des BGB und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht als erfüllt, wobei eine Verwendungspflicht für die Muster nicht besteht.

Abweichungen von der Muster Widerrufsbelehrung

Die Kläger (hier: Immobiliendarlehensnehmer bei der Beklagten) gingen mit ihrer Klage gegen die Widerrufsbelehrung der Beklagten vor. Sie vertraten die Ansicht, dass aufgrund verschiedener Abweichungen von der gesetzlichen Muster Widerrufsbelehrung die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft sei, sie damit nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind und infolgedessen auch nicht die 14 tägige Widerrufsfrist gelte.
So enthielt die Fußnote „1“ den Zusatz: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“, es wurde an verschiedenen Stellen „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt, die Widerrufsbelehrung enthielt eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften und Satz 2 des Musters wurde entgegen der Muster Widerrufsbelehrung nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt.
Das Gericht kam bezüglich des Vortrags der Kläger zu dem Entschluss, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten hier ordnungsgemäß erfolgt ist und es sich hierbei lediglich um inhaltlich belanglose Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung handele.

Autor: Anton Peter

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