Aktuelle Entscheidung im Bereich des Unterhaltes für sogenannte privilegierte Volljährige

Im Bereich des Unterhaltes für privilegierte Volljährige hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12.01.2011 -XII ZR 83/08- einige Unklarheiten hinsichtlich der Haftungsanteile und der heranzuziehenden Selbstbehalte der Elternteile beseitigt.

Privilegierte Volljährige sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB.

Grundsätzlich ist es umstritten, ob bei der Berechnung von Unterhalt für privilegierte Volljährige vom angemessenen (derzeit 1.150,00 €) oder notwendigen Selbstbehalt (derzeit 950,00 €) auszugehen ist.

In seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt, sofern eine Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils gegeben ist. Denn dann handelt es sich gerade nicht um einen Mangelfall (Leistungsunfähigkeit beider Elternteile), bei dem jedenfalls vom notwendigen Selbstbehalt auszugehen ist.

Einen Mangelfall nimmt der Bundesgerichtshof demzufolge beim Unterhalt für privilegiert Volljährige nur dann an, wenn der angemessene Selbstbehalt bei beiden Elternteilen nicht erhalten werden kann.

Kann ein Elternteil daher, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt anzugreifen, den Unterhalt für das privilegierte volljährige Kind leisten, gilt auch beim anderen Elternteil der angemessene Selbstbehalt als Grenze für dessen Leistungsfähigkeit.

Zu berücksichtigen ist aber bezüglich des angemessenen Selbstbehaltes auch, dass etwaige Verpflichtungen, wie z.B. für andere Kinder geleisteter Unterhalt, zuvor abgezogen werden müssen.

Als Folge ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes der Grundsatz, dass ein nicht sehr begüterter Elternteil neben einem sehr begüterten Elternteil wohl keinen Kindesunterhalt leisten muss. Dabei müssen allerdings immer die Gegebenheiten des Einzelfalles geprüft werden.

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