Beschränkung eines Onlineshops auf Gewerbetreibende


Maßnahmen zur Beschränkung eines Onlineshops auf Gewerbetreibende müssen geeignet sein

OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16

Ein Onlineshop für Gewerbetreibende muss mit geeigneten Maßnahmen ausgestaltet sein, um sicherzustellen, dass Verträge ausschließlich mit Gewerbetreibenden geschlossen werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.11.2016 (Az.: 12 U 52/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein die Verbraucherrechte verfolgender Verein gegen die Inhaberin eines Onlineshops auf Zahlung der Abmahnkosten. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor abgemahnt, da diese eine Belehrung über die Bedingungen des Widerrufsrechts (gemäß § 355 i.V.m. § 312g BGB) unterließ. Die Beklagte hielt dagegen, dass sie auf die Belehrung über das Widerrufsrecht verzichten könne, da sie Verträge nur mit Gewerbetreibenden und nicht mit Verbrauchern schließe.

Beschränkung auf Vertragsschluss mit Gewerbetreibenden prinzipiell möglich

Grundsätzlich ist eine Beschränkung auf einen Vertragsschluss ausschließlich mit Gewerbetreibenden möglich. Dies stützt sich auf den Grundsatz der autonomen Vertragsgestaltung. Ist der Vertragsschluss mit Verbrauchern ausgeschlossen, so kann in diesem Zuge auch auf die Belehrung über die Bedingungen des Widerrufsrechts verzichtet werden.

Um ein Internetangebot wirksam auf Gewerbetreibende zu beschränken, ist erforderlich, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird.

Welche Maßnahmen sind geeignet?

Im vorliegenden Fall wurde nicht auf geeignete Maßnahmen zurückgegriffen, um dem Verbraucher kenntlich zu machen, dass Verträge ausschließlich mit Gewerbetreibenden geschlossen werden.

Auf der Hauptseite befand sich folgender Text:

„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Zwar war der Text seiner Formulierung nach eindeutig. Er befand sich jedoch am Rande der Seite und war nicht hervorgehoben und dadurch leicht zu übersehen.

Dieser Text war auch auf allen Unterseiten (inklusive der Anmeldeseite) mit gleicher Formulierung zu finden. Dort befand er sich jedoch am linken unteren Rand und war erst durch ein nach unten scrollen ersichtlich.

Auch war bei der Anmeldung das Feld „Firma“ als einziges optional, während alle anderen (Name, Adresse, etc.) Pflichtfelder darstellten. Dies konnte bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche Nutzung nicht erforderlich sei.

Um sich anmelden zu können, war es ebenfalls erforderlich einen Haken in das Markierungskästchen zu setzen. Der daneben befindliche Text lautete: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“. Unterblieb jedoch die Markierung, wurde der Nutzer danach lediglich darauf hingewiesen, die AGB zu bestätigen. Folglich entstand beim Nutzer der Eindruck, dass eine Anmeldung gerade nicht vom gewerblichen Nutzungsstatus abhängig sei.

Um den Verbraucher wirksam vom Vertragsschluss auszuschließen, sollte ein Text mit eindeutigem Wortlaut gut sichtbar und ohne den Nutzer ablenkende Bilder platziert werden. Darüber hinaus sollte das Feld „Firma“ als Pflichtfeld ausgestaltet sein. Ein zweites Markierungsfeld mit dem Text: „Hiermit bestätige ich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ könnte ebenfalls Abhilfe verschaffen.

Autor: Daniela Glaab

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