Beweislast bei Email-Werbung

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12

Mittlerweile ist wohl allen klar, dass der Versand von Emails zum Zwecke der Werbung in der Regel eine unzumutbare Belästigung darstellen wird. Auch die Frage, wer die Einwilligung im Prozess zu beweisen hat, war aus unserer Sicht eigentlich auch nicht wirklich strittig. Nichtsdestotrotz musste das LG Frankenthal ( Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12, Quelle http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Frankenthal-Pfalz_2-HK-O-11112_E-Mail-Werbung-Unternehmen-muss-Einwilligung-des-Verbrauchers-beweisen.news17671.htm) jüngst entscheiden, dass ein Unternehmen, das per E-Mail wirbt, darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Verbraucher der Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn es keine Beweise vorlegen kann, ist die Email-Werbung als unzumutbare Belästigung zu werten. Offensichtlich warb im vorliegenden Fall eine Kreditvermittlungsgesellschaft per E-Mail um günstige Kredite und behauptete im Prozess – ohne weiteren Beweis anzubieten – die angebliche Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails im Rahmen eines Gewinnspiels. Belegt werden konnte dies aber nicht. Insofern kam die Gesellschaft ihrer Darlegungungs- und Beweislastpflicht nicht nach, weswegen die E-Mail als unzumutbare Belästigung gewertet wurde.

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