Das Anfertigen von Backups stellt eine Nebenpflicht aus einem Webhosting-Vertrag dar

Wird eine Webseite bei einem Dritten gehostet und kommt es bei diesem zu einem Server-Crash, so stellt sich insbesondere für den Webseitenbetreiber die Frage, ob und gegeben falls in welcher Höhe er den Host-Provider für die Neuerrichtung der Webseite in Anspruch nehmen kann.

1.300,00 € Schadensersatz für Klägerin

Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 25.07.2014 (Az.: 22 O 102/12) einem Webseitenbetreiber gegen einen Reseller, bei dem die Webseite gehostet worden war, knapp 1.300,00 € Schadensersatz für die Neuerrichtung der zuvor zusammengebrochenen Webseite zugesprochen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Reseller keine Backups von der Webseite der Klägerin gemacht, was die Parteien jedoch vertraglich auch nicht vereinbart hatten.

Backup-Pflicht sowohl für Host-Provider als auch für Reseller

Auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, habe der Host-Provider dafür zu sorgen, dass von dem Internetauftritt des Kunden regelmäßig Backups angefertigt werden. Es handle sich hierbei um eine Nebenpflicht aus dem Webhosting Vertrag, so das Landgericht. Mit dem Vertragsabschluss verpflichte sich der Host-Provider automatisch dazu die entsprechenden Daten regelmäßig zu sichern und so einen Datenverlust möglichst zu verhindern. Diese Verpflichtung treffe nicht nur den klassischen Host-Provider, der selber einen Server bereitstellt, sondern gelte – wie im vorliegenden Fall – auch für einen Reseller. Das Landgericht stellte bei der streitgegenständigen Webseite – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – auf eine Nutzungsdauer von 8 Jahren ab. Damit sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen und der Schadensersatzanspruch auf 1.300,00 € (die Klägerin hatten 5.500,00 € eingeklagt) zu begrenzen. Den für den Nutzungsausfall erforderlichen Schaden habe die Klägerin dagegen weder konkret benennen noch beziffern können, sodass ein diesbezüglicher Anspruch abzulehnen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob sich die höchstrichterliche Rechtsprechung den Ausführungen des Landgerichts anschließen wird. Zumindest im Landesgerichtsbezirk Duisburg müssen die Host-Provider wohl nun damit rechnen, von ihren Kunden für die Neuerrichtung einer Webseite in Anspruch genommen zu werden.

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