eBay: Falsche Negativbewertung muss gelöscht werden


eBay-Verkäufer hat Anspruch auf Löschung einer falschen Bewertung

AG München, Urteil v. 23.09.2016, Az.: 142 C 12436/16

Ein eBay-Verkäufer hat einen Anspruch darauf, dass eine Negativbewertung gelöscht wird, wenn diese falsch ist.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 23.09.2016 (Az.: 142 C 12436/16) hervor.

Sachverhalt

Der Kläger bot auf der eBay-Verkaufsplattform einen Verstärker der Marke Burmester zum Verkauf an. In der Beschreibung hieß es, der Verstärker „wird in der Originalverpackung geliefert“. Letztlich kam der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten zustande, woraufhin die Lief

erung mit der Originalverpackung an den Beklagten erfolgte. Im Anschluss bewertete der Käufer den Kläger negativ, weil der Verstärker nicht wie versprochen mit Originalverpackung verschickt wurde. Daraufhin wurde die Bewertung des Klägers auf eBay von 100 Prozent auf 97,1 Prozent heruntergesetzt. Als der Beklagte sich weigerte seine Bewertung zurückzunehmen, klagte der Verkäufer.

Nebenpflicht: Wahrheitsgemäße Bewertung

Zurecht wie die Richter des Amtsgerichts München entschieden. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde ein wirksamer Kaufvertrag über den Verstärker getroffen. Aus dem Kaufvertrag ergab sich für den Beklagten jedoch nicht nur die Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Laut den Richtern trifft den Beklagten nämlich noch die Nebenpflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Bewertung im eBay Bewertungsportal.

Eine wahrheitsgemäße Bewertung nach einer eBay Auktion stellt ein zentrales Informationsinstrument der Plattform dar. Sie vermittelt dem potentiellen Kunden Informationen über frühere Käufe und den Verkäufer und stellt daher entweder eine Empfehlung oder eine Warnung dar. Daraus ergibt sich ein erhebliches Interesse des Verkäufers daran, dass die Bewertung der Wahrheit entspricht.

Falsche negative Bewertung = Schaden für den Verkäufer

Als Empfehlung oder Warnung ist die Bewertung dazu geeignet das Kaufverhalten potentieller Kunden zu beeinflussen. Sie trägt also dazu bei, ob und wie viele Kunden sich an der Auktion beteiligen, woraus sich letztlich auch die Höhe des Kaufpreises ergibt. Die Bewertung des Verkäufers ist sein Aushängeschild. Laut den Richtern führt eine negative Bewertung dazu, dass Kunden abgeschreckt werden und Verkäufer mit besseren Bewertungen bevorzugen. Hierdurch entsteht dem von der negativen Bewertung Betroffenen ein Schaden.

Autorin: Daniela Glaab

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