eBay – Der große Frust…


Es war einmal ein kuscheliger toller Marktplatz im Internet. Dort konnte man coole abgefahrene Sachen von privat kaufen und Schnäppchen schlagen. Wie der hieß? eBay! Aber was ist heute aus diesem revolutionären Marktplatz geworden, auf dem früher private Anbieter ihre Ware statt auf dem Flohmarkt nun im Internet einer breiteren Zielgruppe zur Verfügung stellen konnten?

Mit dem Einzug der gewerblichen Händler auf der Internetplattform konnte eBay einen stetigen Zuwachs seiner Mitglieder, der Händler und somit auch seines Umsatzes verzeichnen. Galt eBay in der Vergangenheit im Verhältnis zu Amazon noch als gute Verkaufsplattform, häufen sich in letzter Zeit immer mehr Beschwerden der Händler. Die Unzufriedenheit der gewerblichen Verkäufer – insbesondere auch im Umgang mit den Problemstellungen – wächst. eBay sucht scheinbar seit Langem im Wirrwarr der Händlerplattformen seinen Platz und vergrault hierbei mehr und mehr seine Händler.

Verbot von externen Links und Kontaktinformationen im eBay-Angebot

eBay hat im Frühjahr 2017 die ersten weitreichenden Änderungen angekündigt, die ab Oktober 2017 in Kraft getreten sind. Und zwar der neue Grundsatz zur Angabe von Kontaktinformationen in Angeboten und die Änderungen des Grundsatzes zur Verwendung von Links. Danach dürfen Händler bei eBay keine Kontaktinformationen mehr wie Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer in den Angeboten selbst einbinden. Im Rahmen der rechtlichen Informationen des Verkäufers werden diese auf dem ersten Blick auch nicht angezeigt. Sie  müssen durch einen Klick auf „vollständige Informationen“ sichtbar gemacht werden.

Kontaktinformationen nur noch in den rechtlichen Angaben zum Verkäufer

Dass die Informationen dort hinterlegt sind, konnte eBay nun nicht verbieten. Die Händler sind ja nach § 5 TMG verpflichtet, ein vollständiges Impressum auch auf Handelsplattformen bereit zu halten.

eBay versucht durch diesen neuen Grundsatz zu den Kontaktinformationen offensichtlich Vertragsschlüsse außerhalb ihrer Plattform zu verhindern.

Verlinkungen nur noch mit dem Attribut target=“_blank“ möglich

Gleiches gilt für die Änderung des Grundsatzes für die Verlinkung. Auch hiermit soll vermieden werden, dass die Kunden von der Plattform eBay auf andere Internetseiten wie bspw. einen Online-Shop geleitet werden und dort die entsprechenden Kaufverträge geschlossen werden.

Der Grundgedanke dahinter ist zwar generell noch nachvollziehbar, erschwert aber den Händlern den Handel bei eBay immens.

Beispielsweise gab es bereits zahlreiche Abmahnungen gegenüber eBay Händlern, da diese den Link zur Online-Streitbeilegungsplattform bei eBay nicht „klickbar“ bereitgehalten haben.  Zwar ist bei eBay eine Linksetzung schon noch möglich, aber wie? Händler werden hier oft mit der Umsetzung allein gelassen. Sie müssen sich erst durch zahlreichen Hilfeseiten und Hinweise bei eBay wühlen, um die entsprechenden Hinweise zur Umsetzung zu finden.

Für alle, die es noch nicht wissen: Zugelassene Links müssen also zukünftig das Attribut target=“_blank“ enthalten, damit sie funktionieren.

Neue Bilderstandards – Entfernung von Wasserzeichen

Im Herbst 2017 kündigte eBay dann den gewerblichen Verkäufern unter dem Motto „Besser verkaufen und kaufen“ weitere Neuerungen an. eBay ändert seine Bilderstandards. Ab März 2018 sollen Angebote, bei denen Bilder mit einem Wasserzeichen vorhanden sind, nicht mehr bei eBay angezeigt bzw. diese Angebote sogar gelöscht werden. Argument von eBay für die Umstellung ist, dass Bilder, die mit einem Wasserzeichen versehen sind, bei Google auf Grund der Bilderstandards nicht mehr gelistet werden.

Diese angekündigte Änderung sorgte für mächtigen Ärger bei den Verkäufern. So bot eBay noch bis Mitte letzten Jahres in ihrem eigenen Verkaufsformular an, dass die Bilder automatisch mit einem Wasserzeichen versehen werden, wenn diese eingestellt werden. Dies sollte die Händler vor dem „Bilderklau“ bewahren. Dann ersetzte eBay dieses Formular durch ein neues Formular und schaffte diese Funktion ab. eBay bot seinen Händlern aber im Gegenzug keine technische Möglichkeit an, wie von den Bildern, die mit Wasserzeichen versehen wurden, das Wasserzeichen wieder entfernt werden könnte. Auch sollte es keine Ausnahmeregelungen für Händler geben, die das Wasserzeichen mit dem eigens von eBay zur Verfügung gestellten Verkäufertool auf Ihre Bilder platziert hatten.

Offensichtlich wurde der Druck auf eBay nunmehr auf Grund der zahlreichen Proteste der Verkäufer zu groß. Wir haben an dieser Stelle ebenfalls für unsere Mandanten gekämpft.

eBay hat diese Verpflichtung zur Entfernung der Wasserzeichen bis März 2018 nun erst einmal wieder aufgehoben hat. Dies gab die Plattform in ihrem Newsletter vom 30.11.2017 bekannt.

Über das Verbot von Wasserzeichen hinaus dürfen die von den Verkäufern verwendeten Bilder nicht mit zusätzlichen Rahmen, Texten, Grafiken oder Marketing-Inhalten versehen werden. (aktualisiert am 06.11.2019)

Nutzung von Bildern – Einräumung von Rechten

Auch erklärte eBay im Herbst 2017, dass sie ihre AGB zum 01.02.2018 dergestalt ändern werde, dass sie ihre gewerblichen Verkäufer dazu auffordert, ihr das Recht zur Nutzung der Artikelbilder und sonstigen Produktdaten einzuräumen.

Hierzu hat eBay seit September 2017 eine Zusatzvereinbarung bei den Händlern in deren Kundenkonto hinterlegt, der die Verkäufer zustimmen sollen.

Hintergrund dieser Zusatzvereinbarung ist, dass eBay einen eigenen eBay-Katalog mit den Bildern und Produktdaten führen will. Dieser soll aus den Daten der Nutzer zusammengestellt werden. Dieser Katalog soll dann von allen Nutzern wiederum genutzt werden können. Somit sollen Angebote angeblich besser beworben werden können. Das Verkaufen bei eBay einfacher und erfolgreicher werden.

Dies stellt viele eBay-Händler vor nicht unerhebliche Probleme. Häufig sind sie auf Grund von Lizenzvereinbarungen daran gehindert, Dritten Nutzungsrechte an den Bildern und Produktdaten einzuräumen. Und selbst die Händler, die hieran nicht auf Grund von Nutzungsrechten Dritter an der Einräumung von Nutzungsrechten gehindert sind, sind wenig begeistert von dieser Regelung. Denn in der Regel haben diese die entsprechenden Produktbilder mittels entsprechendem finanziellem und zeitlichen Aufwand erstellt. Nun sollen sie diese jedem Dritten zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung stellen.

Hiervon profitieren also diejenigen Händler, die keine eigenen Bilder erstellen und ggfs. sogar vorher die Bilder der Konkurrenz „einfach verwendet“ haben. Sie kommen nun „kostenlos“ an gutes Bildmaterial. Möglicherweise können sie die Produkte auch noch günstiger anbieten, als die Händler, die in den Verkaufspreis eben auch die Kosten für die Erstellung der Produktbilder noch mit einbeziehen müssen.

eBay hat angekündigt, dass die Händler, die den neuen eBay-AGB bis zum 1. Februar 2018 nicht zugestimmt haben, ab dem 1. Februar 2018 vom Handel ausgeschlossen werden.

Wir dürfen also gespannt sein, wie es weiter geht!

Autor: RAin Beatriz Loos

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