EINWILLIGUNG VON ELTERN IN DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BILDERN IHRER KINDER NICHT ZEITLICH UNBEGRENZT


Personen, deren Fotos veröffentlicht wurden als sie minderjährig waren, können als Volljährige die Einwilligung in die erneute Veröffentlichung verweigern –

dies entschied das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 29. August 2019. AZ.: 2-03 O 454/18.

Sachverhalt

Klägerin war die Tochter eines Politikers. Ein Foto von ihr als Jugendliche am Klavier war im Jahr 1999 im Rahmen einer Homestory mit der Einwilligung des Vaters veröffentlicht worden. Eben dieses Foto wurde durch eine andere Zeitschrift im Jahr 2018 erneut abgedruckt worden. Dagegen setzte sich die Klägerin zur Wehr. Sie habe nie in die Veröffentlichung eingewilligt und auch ihr Vater nur in die Veröffentlichung in einer anderen Zeitung. Durch die Veröffentlichung würde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sowie in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Auch handele es sich keineswegs um ein Bildnis der Zeitgeschichte oder ein Bild von öffentlichem Interesse, was die Veröffentlichung rechtfertigen würde. Das LG Frankfurt erließ eine Einstweilige Verfügung, in der es der Zeitschrift die weitere Verbreitung des Bildes untersagte. Dagegen wandte sich die Zeitschrift.

Das LG Frankfurt bestätigte die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung.

Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass die Veröffentlichung des Bildes in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife. Bildnisse dürfen nach § 22 Kunsturhebergesetz nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Die Klägerin habe nie in eine Veröffentlichung eingewilligt, was ihr als nunmehr volljährige Person jedoch zustehe. Auch konnte die Zeitschrift nicht darlegen, dass die Einwilligung des Vaters der Klägerin überhaupt über die ursprüngliche Veröffentlichung in der Homestory hinausging. Weiterhin sei der zeitgeschichtliche Bezug zu gering, als dass er eine Veröffentlichung rechtfertigen würde. Das Foto war bei der erneuten Veröffentlichung beinahe 20 Jahre alt und nicht die Klägerin selbst, sondern lediglich ihr Vater, eine öffentliche Person. Daher habe die Zeitschrift kein Recht das Foto, ohne die Einwilligung der Klägerin, zu verbreiten.

Autorin: Marie Hallung

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