DSGVO – ÖSTERREICHISCHE POST DARF KEINE PARTEIAFFINITÄTEN VON KUNDEN SPEICHERN


Ein Kunde hat gegen die Post einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, wenn ohne dessen Einwilligung Parteiaffinitäten ermittelt und gespeichert werden –

dies entschied das LG Feldkirch.

Sachverhalt

Die österreichische Post hat eine Datenbank zu Privatpersonen angelegt. Darin wurden verschiedene Eigenschaften der Bürger erfasst, wie etwa zu deren Paketaufkommen und leitet daraus das Kaufverhalten ab. Die Daten wurden auch dazu genutzt, um Werbesendungen genau zu adressieren. Es wurde zudem aufgedeckt, dass die Kundendaten mit Präferenzen zu einer möglichen Parteinähe erweitert und dann an wahlwerbende Parteien verkauft wurden. Dagegen klagte ein österreichischer Rechtsanwalt, der für die Speicherung seiner Daten Schmerzensgeld i.H.v. 2.500,00 EUR verlangte.

Bei Parteiaffinitäten einer Person handelt es sich um besonders schützenswerte und sensible Daten.

Das LG Feldkirch gab dem Anspruch des Klägers in Höhe von 800,00 EUR statt. Es ist der Ansicht, dass das Ermitteln und Speichern der Parteiaffinitäten des Klägers ohne dessen Einwilligung und Information einen immateriellen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde. Auch handele es sich bei Daten über Parteiaffinitäten nach Ansicht des Gerichts klar um personenbezogene Daten, die unter die besondere Kategorie fallen. Die Post hat von rund 2,2 Millionen Österreichern die Parteiaffinitäten gespeichert. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, würde das bedeuten, dass jedem einzelnen Betroffenen ein immaterieller Schadensersatz zustehen würde. Gegen das Urteil legte sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein.

Autorin: Isabelle Haaf

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