ONLINE-LIEFERSERVICE FÜR FEHLENDE ALLERGENKENNZEICHNUNG BEI RESTAURANT-PARTNER HAFTBAR


Essenslieferservices können für eine nicht ordnungsgemäß ausgeschriebene Allergenkennzeichnung ihrer Partner-Restaurants zur Rechenschaft gezogen werden –

dies entschied das LG Berlin in seinem Urteil vom 16. Juli 2019, Az.: 16 0 304/17.

Sachverhalt

Beklagte war das Online-Portal Deliveroo.de. Über die Webseite konnte bei verschiedenen Restaurants Essen bestellt werden, welches durch Deliveroo ausgeliefert wurde. Im Rahmen der Bestellung bestand die Möglichkeit als Kunde Allergien mit anzugeben, welche an das gewählte Restaurant weitergeleitet wurden. Die Bezahlung funktionierte ebenfalls über das Portal. In den Endkunden-AGB legte Deliveroo fest, dass der Vertrag ausschließlichen zwischen den Endkunden und dem Restaurant zustande kommt und das Portal die Zahlung lediglich als Stellvertreter entgegennehme. Weiterhin übertrug es die Verantwortung für Allergene auf die Beziehung zwischen Restaurant und Kunden, da es nicht garantieren könne, dass alle Bestellungen frei von Allergenen seien. Auf der Website eines Restaurants fehlten Allergenkennzeichnungen, sowie die Zusatzstoffe in „Coca-Cola“. Daraufhin mahnte die Klägerin, ein Verbraucherverein Deliveroo ab und erhob anschließend Klage. Nach Auffassung des Vereins ist es unerheblich wer Vertragspartner des Endkunden sei. Die Plattform bringe für die Restaurants eine Vielzahl an Kunden und sei somit als Unternehmen im Lebensmittelvertrieb verpflichtet Informationspflichten nach der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung zu erfüllen. Die auf der Webseite bereitgestellten Informationen seien nicht ausreichend. Deliveroo hielt dem entgegen, es sei ausschließlich Logistikpartner und Vermittler und somit nicht zu umfassenden Allergenangaben verpflichtet.

Das Gericht hielt die Bestimmungen in den AGB von Deliveroo für nicht ausreichend.

Die Lebensmittel-Informationsverordnung verlangt, dass dem Kunden bereits vor dem Vertragsschluss die Allergene mitgeteilt werden. Ein bloßer Hinweis, dass Allergene enthalten seien könnten, sowie die Bitte sich selbst zu informieren und dem Restaurant Allergien mitzuteilen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Verordnung richtet sich an alle Unternehmen die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln in Zusammenhang stehen. Deliveroo bündelte die Bestellmöglichkeiten bei Restaurants unter seinem Namen und Logo und wickelte sowohl Bestellung als auch Bezahlung und Lieferung ab. Daher ist Deliveroo aus Sicht des Kunden umfassend in den Bestellprozess eingebunden. Dies führte dazu, dass das Gericht die Tätigkeit von Deliveroo als die eines Lebensmittelunternehmens einstufte, wodurch das Portal verpflichtet wird der Verordnung entsprechende Allergenkennzeichnungen anzubieten. Das Portal Deliveroo hat jedoch seinen Dienst in Deutschland mittlerweile eingestellt.

Autorin: Marie Hallung

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