DSGVO – KOPPLUNG EINER WERBEEINWILLIGUNG AN DIE TEILNAHME EINES GEWINNSPIELS IST ZULÄSSIG


Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf von Werbeeinwilligung für E-Mail bzw. Telefon anhängig gemacht werden –

dies entschied das OLG Frankfurt im Urteil v. 27.06.2019, Az. 6 U 6/19.

Sachverhalt

Parteien dieses Verfahrens waren zwei Energiewettbewerber. Die Antragsgegnerin hatte einer Kundin telefonisch die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten und im Gegenzug die Werbeeinwilligung für sich und sieben weitere Co-Sponsoren erteilen lassen. Die Antragstellerin machte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG geltend. Das erstinstanzliche LG Darmstadt gab in seinem Urteil vom 22.11.2018 dem Antrag statt. Daraufhin wurde durch die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.

Die Einwilligung wurde trotz Koppelung und Co-Sponsoren freiwillig und für den bestimmten Fall erteilt.

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Einwilligung dieser Art nach der DSGVO dem Grunde nach zulässig sei. Die Einwilligung sei freiwillig d.h. ohne Zwang i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt worden, da der Betroffene eine echte und freie Wahl gehabt hätte und damit in der Lage gewesen sei, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Auch sei die Einwilligung für den bestimmten Fall erteilt worden. Es sei für den Betroffenen klar erkennbar gewesen, auf welche Werbemaßnahmen und welchen Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken sollte. Die Anzahl der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen sei auch nicht so groß gewesen, dass sich der Betroffene realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen würde.

Die Berufung wurde dennoch zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen konnte, dass eine Einwilligung tatsächlich erfolgt sei. Die angerufene Kundin hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel bestritten. Die Antragstellerin trug vor, dass ein kombiniertes E-Mail-Telefon-Double-Opt-in durchgeführt wurde, bei der die Teilnehmer ihre Rufnummer und E-Mail-Adresse angegeben haben, aber nur die E-Mail-Adresse durch ein Double-Opt-in Verfahren bestätigt wurde. Für das OLG ist die Telefonnummer aber dadurch nicht verifiziert.

Autorin: Isabelle Haaf

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