Erstattung der Abmahnkosten einschließlich Umsatzsteuer


BFH, Urteil v. 22.12.2016, Az.: XI R 27/14

Bei einer Abmahnung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit zu erstatten.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 22.12.2016 (Az.: XI R 27/14) hervor.

Sachverhalt

Die Klägerin mahnte 2006 und 2007 Mitbewerber ab. Hierzu beauftragte sie einen Rechtsanwalt und wie damals üblich wurde keine Umsatzsteuer gefordert.
Die abgemahnten Mitbewerber zahlten sodann den geltend gemachten Betrag auf das Konto des Rechtsanwalts, der seinerseits der Klägerin seine Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Dessen Vergütungsanspruch wurde letztlich mit den Zahlungen der Abgemahnten verrechnet, sodass die Klägerin nur noch die Umsatzsteuer an ihn zahlen musste. Diese zog sie wiederum mit ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als Vorsteuerbeträge ab. Nach Ansicht des klagenden Finanzamtes lag jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

Abmahnung = Leistung?!

Bisher galt der Grundsatz, dass bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Abgemahnte nur den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer zu zahlen hatte, sofern der Abmahner vorsteuerabzugsberechtigt war. Ausgenommen von dieser Regelung waren lediglich Abmahnungen sogenannter Abmahnvereine. Auch bei Abmahnungen von Kleinunternehmern war die Umsatzsteuer zu entrichten, da diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Dies wurde mit der aktuellen Entscheidung des BFH nun geändert. Mit den Abmahnungen wird eine Möglichkeit geschaffen, das Streitverhältnis zwischen den Parteien auf einfache, kostengünstige Weise und vorprozessual zu beenden, was in beiderseitigem Interesse liegt. Dadurch eröffnet der Abmahnende dem Abgemahnten eine Möglichkeit einer Klage zu entkommen. Der Abmahnende verschaffe damit dem Abgemahnten einen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe.

Das Verschaffen dieses Vorteils stellt eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Denn sie steht in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrem Gegenwert, nämlich der Zahlung der Abmahnkosten. Daher unterliegt sie auch der Umsatzsteuerpflicht.

Folgen

Doch was bedeutet das jetzt konkret? Werden nun Abmahnungen in der Summe teurer?

Grundsätzlich sind Abmahnkosten einschließlich Umsatzsteuer um 19 % höher. Jedoch kann der vorsteuerabzugsberechtigte Abgemahnte diese Mehrkosten wiederum geltend machen. Den Kleinunternehmer trifft die Neuregelung jedoch hart. Denn er darf die Umsatzsteuer nicht ausweisen.

Außerdem kann der abmahnende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch in Zukunft komplett mit den Zahlungen der Abgemahnten verrechnen und muss seine Umsatzsteuer nicht mehr dem Mandanten in Rechnung stellen. Dadurch entfällt eine nervige Abrechnungsinstanz. Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen werden dadurch erleichtert.

Autorin: Daniela Glaab

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