Gewinnspiel für Kunden nur bei Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen?

Ab sofort ist es nur noch in Einzelfällen unzulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig zu machen. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH), nachdem er diese Frage dem EuGH vorgelegt hatte.

Jahrzehntelang war es in Deutschland nach § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. Der Gesetzgeber wollte dadurch verhindern, dass unangemessener Druck auf die Verbraucher ausgeübt wird und sie die Waren oder Dienstleistungen nur deswegen bezahlen, weil sie an dem Gewinnspiel teilnehmen wollen. Der EuGH hat dieses sog. „generelle Kopplungsverbot“ im deutschen Recht für europarechtswidrig erklärt. Deshalb änderte nun auch das höchste deutsche Zivilgericht seine jahrelange Rechtsprechung.

Der Discounter „Plus“ hatte für eine Bonusaktion mit folgendem Hinweis geworben: „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“. Dies hielt der BGH nun für rechtmäßig. Die Kopplung von Gewinnspielen oder Preisausschreiben mit dem Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sei nur noch dann unzulässig, wenn dies eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (Richtlinie 2005/29/EG) darstelle. Die streitgegenständliche Aktion des Discounters sei allerdings nicht (mehr) zu beanstanden.

Der BGH führte jedoch aus, dass die Kopplung in folgenden Fällen auch weiterhin unzulässig sei:

1. Erfüllen eines Tatbestandes aus Anhang I der Richtlinie,
2. Vorliegen einer aggressiven Geschäftspraxis nach Art. 8 und 9 der Richtlinie oder
3. irreführende Geschäftspraxis oder Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt im Einzelfall, insbesondere Fehlen von klaren und deutlichen Teilnahmebedingungen oder Irreführung über die Gewinnchancen

Mit dieser Entscheidung werden in naher Zukunft sicherlich unzählige solcher Kopplungsangebote aus dem Boden sprießen – vor allem wenn man bedenkt, dass auf diesem Gebiet wohl viel Geld zu verdienen ist. Ob sich für deutsche Unternehmer dadurch tatsächlich die von manchen Kommentatoren angekündigte bahnbrechende Neuerung ergeben hat, bleibt abzuwarten. Immerhin war es in der Vergangenheit bereits möglich, ohne Zufallselement Prämien zu versprechen – beispielsweise „für die ersten 500 Neukunden“.

Fundstellen:

BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 4/06, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=55573&pos=0&anz=1

EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08 – „Plus“) , http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:179:0003:0003:DE:PDF

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, RiL 2005/29/EG, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:01:DE:HTML

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert