Grundpreisangabe auch für kostenlose Zugaben?

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012 – 6 U 174/11

Der Beklagte bewarb den Verkauf von Getränkekisten mit der kostenlosen Zugabe von zwei Gratisflaschen (14 Flaschen bekommen, 12 bezahlen). Bei der Grundpreisangabe errechnete der Beklagte den Grundpreis pro Liter auf Basis der 14 abzugebenden Flaschen. Der Kläger wand sich mit einer einstweiligen Verfügung auf Grund eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabe. Er trug vor, dass es sich bei der Ware, die „gratis“ abgegeben wird, per Definition keinen Preis hat und damit auch keinen Grundpreis haben kann.

Das Gericht stellte aber klar, dass für den hier gegebenen Fall einer (erlaubten) kostenlosen Zugabe durch die Abgabe einer größeren Menge von Fertigpackungen als der zu bezahlenden (hier: 14 Getränkeflaschen anstelle von 12) dieser Ausgangspunkt indes den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht tragen kann.

Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass das gesetzgeberische Ziel der Grundpreisangabe die Möglichkeit des Preisvergleichs für den Verbraucher ist. Der Verbraucher wird aber im Rahmen der Vergleichbarkeit der Preise nicht nur auf den Preis der zu bezahlenden 12 Flaschen abstellen, da er ja nicht nur 12 Flaschen, sondern 14 erhält. Der Verbraucher kann daher den Grundpreis nur dann mit anderen Angeboten vergleichen, wenn er auch den Grundpreis auf Basis der tatsächlich abzugebenden 14 Flaschen kennt.
Angesichts dieser Umstände ist die Bestimmung des §§ 2 PAngV nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung, in der zusätzlich zu den angebotenen 12 Flaschen zwei weitere Flaschen kostenlos abgegeben werden, der Grundpreis auf der Basis von 14 Flaschen zu berechnen ist.

Dieser Auffassung steht auch das Gebot richtlinienkonformer Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung des § 2 PAngV beruht auf Art. 3 Abs. 4 der Preisangabenricht¬li¬nie 98/6/EG vom 16.02.1998. Danach ist „bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.“ Mit dem Sinn dieser Regelung steht die angegriffene Verfahrensweise der Beklagten aus den vorgenannten Gründen ebenfalls im Einklang.

Es wurde gegen dieses Urteil die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, da die Grundpreisberechnung in solchen Konstellationen höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des OLG Köln anschließen wird.

Auf Grundlage dieser Entscheidung raten wir also dazu, den Grundpreis bei kostenloser Abgabe von zusätzlicher Ware auf Grundlage der gesamten abzugebenden Ware zu berechnen.

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