Haftung des Anschlussinhabers eines öffentlichen Internetzugangs per Wlan

AG Berlin, Beschluss v. 17.12.2014, Az.: 217 C 121/14

Der Anschlussinhaber eines öffentlichen Internetzugangs per Wlan genießt Haftungsprivilegien eines Access Providers. D.h. ihm kann die Sperrung von Port- oder DNS-Schnittstellen, Registrierungspflichten etc. nicht abverlangt werden, da diese sein Geschäftsmodell schädigen würden, wodurch er nicht als Alleintäter einer Urheberrechtsverletzung bestraft werden kann.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Berlin vom 17.Dezember.2014 (Az.: 217 C 121/14) hervor.

AG Berlin: Kein Nachweis für Allein-, Neben-, Mit- oder mittelbare Täterschaft

Dem Anschlussinhaber des Wlan Netzes konnte eine täterschaftliche Begehung der Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen werden.
Zwar besteht bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Zuordnung der IP Adresse eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diesbezüglich besagt eine tatsächliche Vermutung jedoch lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d.h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind vorliegen.
Diesbezüglich ergeben sich in Hinblick auf ein öffentlich zugängliches Wlan Netz jedoch Bedenken. So nutzen beispielsweise in einem Mehrfamilienhaushalt mehrere Personen selbstständig und unabhängig den „gemeinsamen“ Internetzugang und der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung nicht bewusst kontrolliert (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, Az.: 57 C 3144/13). Infolge dessen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht der Anschlussinhaber als Alleintäter in Betracht zu ziehen ist. Dies gilt ebenfalls für den Anschlussinhaber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs per Wlan.

Störerhaftung ausgeschlossen

Grundsätzlich haftet als Störer jedoch auch derjenige, der nicht selbst Täter oder Teilnehmer ist und in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
Voraussetzung dafür: Der Störer hat seine Prüfungspflichten verletzt.

Haftungsprivilegien eines Access-Providers

Der Betreiber eines öffentlichen Wlan Netzes ist einem Access Provider gleichzusetzen.
Dieser ist für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und genießt das Privileg der bloßen Durchleitung von Informationen. D.h. er hat weder User zu überwachen, noch zu forschen. Er ist lediglich zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, sofern er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat (vgl. LG Flensburg, Urt. v. 25.11.2005, Az.: 6 O 108/05).

In Bezug auf die Haftung des Störers gilt dies jedoch nicht. Diesbezüglich muss er Maßnahmen ergreifen und Pflichten erfüllen, wobei ihm nichts abverlangt werden darf, was sein Geschäftsmodell gefährdet (z.B. Gefährdung durch Port oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc.).

Autor: Anton Peter

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