Internationale Zuständigkeit bei Rechtsverletzung im Internet

BGH, Urt. v. 29.03.2011, Az.: VI ZR 111/10

Die neueste BGH Entscheidung zur Zulässigkeit internationaler Klagen vor deutschen Gerichten bei Internetauftritten ( BGH 29.3.2011, VI ZR 111/10) bestätigt die bisherige allgemeine Rechtsauffassung: Deutsche Gerichte sind nur dann international zuständig, soweit eine Kollision widerstreitender Interessen aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (deutlicher Inlandsbezug).

Sachverhalt

Der Kläger ist russischer Geschäftsmann und hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, welche die Schule in Moskau besucht hat und inzwischen in den USA lebt, traf den Kläger bei einem Klassentreffen in Moskau. Danach veröffentlichte sie von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über ein Internetportal, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Der russische Geschäftsmann begehrt mit seiner Klage die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren.

Entscheidung

LG Köln und OLG Köln verneinten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und wiesen die Klage als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Hintergrund

Ein Wohnsitz in Deutschland, der Abruf des Inhalts der Internetseite in Deutschland, sowie der Serverstandort des Betreibers der Internetseite in Deutschland begründen alleine noch keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Insbesondere der Inhalt der zu beanstandenden Veröffentlichung im Internet muss objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen.

Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Beschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände sind in erster Linie für die an dem Treffen in Russland Beteiligten von Interesse; diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland.

Fazit

Die Beurteilung der deutschen Gerichtsbarkeit im Umfeld der Internationalität des Internets bleibt komplex und es kommt stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Die Beratung durch einen Anwalt, spezialisiert z.B. auf dem Rechtsgebiet des IT-Rechts, hilft unnötige Gerichtskosten zu sparen. Wir beraten Sie gerne.

Fundstelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2011, Aktenzeichen– VI ZR 111/10
LG Köln – 28 O 478/08 – Entscheidung vom 26. August 2009
OLG Köln – 15 U 148/09 – Entscheidung vom 30. März 2010

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