KEIN RECHT AUF WIEDERVERÖFFENTLICHUNG GELÖSCHTER POSITIVER BEWERTUNGEN AUF JAMEDA


Wenn die Unrichtigkeit der Löschung von positiven Bewertungen auf einem Bewertungsportal nicht nachgewiesen werden kann, besteht kein Recht auf Wiederveröffentlichung –

dies entschied das LG München in seinem Urteil v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18.

Sachverhalt

Der Kläger ist Zahnarzt und hatte bis zum 28.12.2017 auf dem Ärztebewertungsportal „Jameda“ insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote von 1,5. Am 10.01.2018 kündigte er bei der Beklagten sein „Premium Paket Gold“. Danach wurden im Zeitraum vom 11. – 18.01.2018 von der Beklagten zehn positive Bewertungen des Klägers gelöscht. Begründet wurde dies damit, dass das Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen sei. Der Kläger ist allerdings der Ansicht, dass die Löschung der Bewertungen zur Sanktion für die Kündigung erfolgte.

Kein Nachweis dafür, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgten.

Laut LG München konnte der Kläger den Beweis für den Sanktionscharakter der Löschungen nicht voll erbringen. Auch im Übrigen würden die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen nicht vorliegen. Dafür hat das LG die vom BGH aufgestellten Grundsätze für den Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen herangezogen (vgl. BGH v. 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17). Der Kläger hätte hierzu den behaupteten Rechtsverstoß konkret rügen müssen. Dabei hätte der Kläger zunächst die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Löschung gehabt. Darauf, dass es für ihn unmöglich wäre dazu etwas vorzutragen, würde allerdings nicht ausreichen. Dagegen konnte die Beklagte allerdings darlegen, dass ein Prüfalgorithmus für die Löschung der Bewertung verantwortlich gewesen sei. Zudem sei die Eingriffsintensität im vorliegenden Fall derart gering gewesen, dass eine relevante Schädigung des Klägers ausgeschlossen werden konnte. Dies ergab sich aus der Abwägung des Rechts auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG des Klägers mit dem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.1 GG sowie auch Art. 12 GG der Beklagten.

Autorin: Isabelle Haaf

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