Keine Verwirkung von Elternunterhalt

Wie aus der Pressemitteilung Nr. 27/2014 des Bundesgerichtshofs hervorgeht, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12 entschieden, dass ein Kontaktabruch eines Elternteils zu seinem volljährigen Kind für sich genommen keine Verwirkung darstellt.

Hintergrund der Entscheidung war die Inanspruchnahme des Sohnes durch die Freie Hansestadt Bremen auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen. Der Vater hatte zuletzt Sozialleistungenin Höhe von ca. 9.000,00 € bezogen, für die das Kind aufkommen sollte.

Der Sohn wandte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Argument der Verwirkung, da der Vater seit 27 Jahren den Kontakt abgebrochen und diesen durch Testament auch enterbt hatte. In der ersten Instanz verlor der Sohn und gewann in der zweiten.

Der Bundesgerichtshof jedoch stellte die Entscheidung der ersten Instanz wieder her, da es der Auffassung ist, dass in dem Kontaktabbruch für sich noch keine Verwirkung gesehen werden kann. Gerade in der Zeit der Minderjährigkeit, in der ein Kind besonderer Fürsorge und Zuwendung bedarf, bestand noch Kontakt zum Vater. Dieser wurde erst mit der Volljährigkeit, als der Sohn also bereits eine eigene Lebensstellung inne hatte, abegbrochen. Hierin kann keine Verwirkung gesehen werden, auch nicht in Zusammenschau mit der Enterbung, denn diese ist von der Testierfreiheit umfasst. Der Sohn muss daher für den Unterhalt aufkommen.

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