Keine vorzeitige Kündigung des DSL-Anschlusses bei Umzug in unversorgtes Gebiet

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10

Wenn jemand in ein Gebiet umzieht, in dem kein DSL verfügbar ist, dann kann er seinen laufenden DSL-Vertrag trotzdem nicht vorzeitig kündigen. So entschied überraschender Weise kürzlich der Bundesgerichtshof.

Sachverhalt

Der Kunde eines DSL-Anbieters buchte ein Telefon-/DSL-Flatratepaket über eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Wenige Monate nach Vertragsabschluss zog er um. An seinem neuen Wohnort waren allerdings noch keine DSL-Leitungen verlegt, so dass ihm das Telekommunikationsunternehmen dort keinen DSL-Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Deshalb kündigte der Kunde den DSL-Vertrag außerordentlich. Das Telekommunikationsunternehmen aus Montabaur verlangte die monatlichen Grundgebühren aber weiterhin in voller Höhe, woraufhin der Kunde Klage erhob.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz am 11. November 2010 zur Überraschung vieler, dass die Kündigung des Kunden unwirksam sei und er deshalb die Flatrate so lange weiter bezahlen müsse, bis die Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgelaufen sei. Der Kunde müsse das Risiko selbst tragen, wenn er sich trotz dieser vertraglichen Bindung eine Wohnung in einem nicht mit DSL versorgten Gebiet suche. Er habe sich bewusst für einen Vertrag mit langer Laufzeit entschieden und dafür im Gegenzug einen niedrigeren monatlichen Grundpreis erhalten. Wenn er dieses Risiko nicht hätte eingehen wollen, hätte er genauso gut einen teureren Vertrag mit kürzerer Laufzeit abschließen können. Etwas anderes sei dem Telekommunikationsunternehmen nicht zumutbar, da sich die Kosten für bezuschusste Hardware (DSL-Router etc.) bei dem gewählten niedrigen Grundpreis erst im zweiten Vertragsjahr amortisieren würden.

Diese Entscheidung sorgt in Fachkreisen zu Recht für großes Aufsehen, weil die Interessenabwägung des Bundesgerichtshofs stark zu Gunsten des Telekommunikationsunternehmens ausgefallen ist. Nicht nur für viele Juristen, sondern vor allem für die meisten Kunden wird diese Entscheidung nur schwer nachvollziehbar sein. Eine endgültige Bewertung kann allerdings derzeit noch nicht vorgenommen werden, weil die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht sind.

Auswirkungen für betroffene Kunden

Betroffene sollten sich allerdings davon nicht unnötig abschrecken lassen. Nach derzeitigem Stand sieht es nämlich so aus, als habe der Bundesgerichtshof ausschließlich über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden. Das ändert aber nichts daran, dass der Kunde in vielen Fällen zumindest Anpassung des Vertrages (etwa auf Zahlung nur der Kosten für den Telefonanschluss) verlangen kann. Diesen Anspruch hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren aber scheinbar nicht geltend gemacht.

Wer also künftig in ein nicht mit DSL versorgtes Gebiet umzieht, der kann zwar nicht mehr außerordentlich kündigen. Möglicherweise kann er aber verlangen, dass die Grundgebühr reduziert wird. Dies muss aber im Einzelfall genau geprüft werden, da ein solcher Anspruch immer von einer Interessenabwägung abhängt. Letztendlich bleibt es kundenfreundlichen Anbietern aber nach wie vor unbenommen, betroffene Kunden aus Kulanz vorzeitig aus ihrem Vertrag zu entlassen.

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