Prangerwirkung im Bewertungsportal


Datenschutzrechtliche Anpassung eines Bewertungsportals für Autofahrer

VG Köln, Urt. v. 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15

Ein Bewertungsportal für Autofahrer stellt unter Umständen eine Gefahr der Prangerwirkung dar und muss aus Datenschutzgründen bestimmte Kriterien erfüllen.

Dies geht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.02.2017 (Az.: 13 K 6093/15) hervor.

Die Zeiten, in denen Mitfahrgelegenheiten nur spontan gebildet werden, sind vorbei. Mittlerweile werden diese sogar über diverse Internetportale angeboten und haben sich als echte Alternative zu Bus und Bahn etabliert.
„Zu wem steige ich da eigentlich ins Auto?“ oder „Hoffentlich lande ich nicht im Auto eines Rasers!“ sind dabei Gedanken, die einem öfter durch den Kopf schießen.

Ein Portal, in dem Autofahrer anhand ihrer Fahrweise bewertet werden liegt da auf der Hand! Aber wie sieht das mit dem Datenschutz der Autofahrer aus?
Genau damit mussten sich nun die Richter des Verwaltungsgerichts Köln befassen…

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin ein Bewertungsportal für Autofahrer. Dort konnte man das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe der Kfz-Kennzeichen mit Hilfe eines Ampelsystems (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgte durch Auswahl aus vorgegeben Bewertungen. Das Bewertungsergebnis zu einem bestimmten Kfz-Kennzeichen wurde in Form einer durchschnittlichen Schulnote dargestellt und war für jeden Portalnutzer sichtbar.

Verhinderung der Prangerwirkung durch datenschutzrechtliche Anpassungen

Dem beklagten Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen gefiel dies jedoch nicht, weswegen er datenschutzrechtliche Anordnungen machte. Hiernach sollte die Klägerin ihr Portal so abändern, dass nur nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter auf ihr eigenes Bewertungsergebnis zugreifen können. Der Datenschutzbeauftragte wollte hiermit die Prangerwirkung des Portals verhindern.

Die Portalbetreiberin klagte gegen diese Anordnung, denn sie beabsichtige mit dem Bewertungsportal, dass Autofahrer ihre Fahrweise überdenken.

Datenschutz überwiegt Informationsinteresse

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Laut den Richtern stellen die zu den einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Informationen personenbezogene Daten dar. Die Klägerin und auch die Portalnutzer könnten mit verhältnismäßigem Aufwand den jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter ermitteln.

Der Datenschutz der Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Portalnutzer. Letzteres sei auch im Vergleich zum Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch in einem Ärzteportal informiere, weniger schützenswert. Beim Bewertungsportal für Autofahrer stünde die Prangerwirkung der einzelnen Fahrer im Vordergrund.

Auch das Vortragen der Klägerin, sie möchte mit ihrem Bewertungsportal für Autofahrer einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten, konnte bezüglich der bisherigen Ausgestaltung des Portals nicht überzeugen. Denn genau dieses Ziel könne ebenfalls erreicht werden, wenn die Bewertungsergebnisse nicht jedem einzelnen Portalnutzer, sondern eben nur dem Betroffenen selbst zugänglich gemacht werden würden. Auch durch die eingeschränkte Ausgestaltung des Portals würde der Autofahrer dazu angehalten werden, seine eigene Fahrweise zu überdenken.

Autor: Daniela Glaab

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