Rentnerin ohne Computer haftet für ihren Internetanschluss

AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11

Rentnerin ohne Computer haftet für ihren Internetanschluss

Rentnerin muss für ihren Anschluss haften, obwohl sie nicht einmal WLAN hat? Kann das sein? Spiegel online berichtet und viele einschlägige, mutmaßlich auf P2P-Fälle spezialisierte, Anwälte berichten über eine als Fehlentscheidung gebrandmarkte Entscheidung des AG München.

Im Ergebnis muss man natürlich feststellen, dass es durchaus merkwürdig anmutet, dass eine Frau, die keine Ahnung von Computern hat und mutmaßlich nicht mal ein WLAN-Netzwerk betreibt, für den Upload eines gewalttätigen Films, den sie offensichtlich nicht zum Download bereitgestellt hat, haften soll. Beleuchtet man das Urteil allerdings etwas genauer, kommen jedoch durchaus Zweifel auf, ob es in jeder Hinsicht ein Fehlurteil ist, wie in den einschlägigen Foren einhellig verkündet wird.

Das Gericht führt in seinen Urteilsgründen aus, dass aus seiner Sicht noch nicht einmal klar war, ob tatsächlich kein WLAN vorhanden war und verwies unter anderem darauf, dass es heutzutage eher selten ist, dass DSL-Splitter als Einzelgeräte angeboten werden. Eine angebotene Zeugin sprach nur von einer vorhandenen „Box“, deren Funktionalität sie nicht genauer präzisieren konnte. Im Übrigen fehlte es dem Gericht an der Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, dessen Darlegung z.B. auch das OLG Köln im Rahmen einer so genannten Darlegungs- und Beweislast erfordert. Unter dem Strich liest sich das Urteil für uns so, als ob das Gericht es einfach nicht für möglich hielt, dass die Tat nicht über den Anschluss der Rentnerin passiert ist, es also ein Glaubwürdigkeitsproblem hatte.

Was bedeutet das für die Zukunft? Kann ich nie mehr aus der Störerhaftung herauskommen?

Aus unserer Sicht ein klares NEIN! Es gibt sicherlich immer noch Fälle, bei denen man glaubhaft darlegen kann, dass man nicht für seinen Anschluss haftet. Man sollte das Urteil als genau das begreifen, was es ist, nämlich ein Einzelfallurteil. Wir sind uns aber sicher, dass wir künftig in so gut wie jeder Abmahnung der Platten- und Filmindustrie dieses Urteil zitiert finden werden… 🙂

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