Rückschlag für Filesharer: 300,00 EUR pro Lied

Rückschlag für Filesharer: 300,00 EUR pro Lied „angemessen“

Die Musikindustrie kann pro illegal getauschtem Lied in Filesharing-Netzwerken 300,00 EUR Schadensersatz verlangen. Außerdem müssen die Anwaltskosten in beträchtlicher Höhe erstattet werden. So entschied das Landgericht Düsseldorf am 09.02.2011.

Seit langer Zeit streiten sich Gerichte, Musikindustrie und Privatleute darum, was es den Nutzer eines Filesharing-Netzwerks wie eMule oder Bittorent kosten darf, wenn er wegen einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhält. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil mussten die Privatleute nun einen Rückschlag einstecken.

Das Düsseldorfer Gericht entschied, dass für solche Fälle auch gegenüber Privatleuten der GEMA-Tarif von 100,00 EUR als Anhaltspunkt herangezogen werden darf. Dieser „normale“ Tarif sei dann bei Filesharing sogar insgesamt um das Dreifache zu erhöhen, so dass dem Gericht 300,00 EUR pro Musikstück angemessen erschienen.

Zudem verurteilten die Richter den Beklagten dazu, die außergerichtlichen Anwaltskosten der Musikindustrie aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR zu tragen, so dass zu dem ohnehin schon beträchtlichen Schadensersatzbetrag nochmals 1.760,20 EUR Anwaltskosten hinzukamen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Auffassung auch andere Landgerichte teilen werden. Klar ist aber, dass damit für weitere Abmahnwellen der Musikindustrie ein Anreiz geschaffen wurde. Das von vielen genannte Argument, das Landgericht Hamburg habe kürzlich nur 15 EUR pro Musikstück zugesprochen, hilft hierbei leider nicht weiter. Die betreffenden Lieder waren bereits viele Jahre alt und deshalb für das Gericht viel weniger „wert“. Die meisten Abmahnungen behandeln mittlerweile nur noch Werke, die erst kürzlich veröffentlicht wurden.

Auch nach diesem für Privatleute unerfreulichen Urteil sollte jedoch nicht vorschnell irgendetwas unterschrieben oder gezahlt werden. Je nachdem, wie die Sach- und Beweislage ist, lässt sich häufig trotzdem etwas gegen die Abmahnungen erreichen. Ignorieren sollte man sie übrigens auf keinen Fall, weil sonst schnell eine einstweilige Verfügung im Briefkasten liegen kann.

Fundstelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10

Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/12_O_68_10urteil20110209.html

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