Störerhaftung bei Autocomplete-Funktion

OLG Köln, Urt. v. 08.04.2014, Az.: 15 U 199/11

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 08.April.2014 (Az. 15 U 199/11) entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für Rechtsverletzungen über seine Autocompletefunktion ab Kenntnis dieser Verletzungshandlung haftet.

Hintergrund der Entscheidung

Die Beklagte, eine Suchmaschinenbetreiberin, wurde von einer Firma, der Klägerin zu 1), die sowohl Nahrungsergänzungsmittel als auch Kosmetika vertreibt sowie von deren Gründer und Vorstandsvorsitzenden persönlich, der Kläger zu 2) auf Unterlassung und vom Kläger zu 2) zusätzlich auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen, da bei Eingabe des Namens des Vorsitzenden die Autocomplete-Funktion der Beklagten die Begriffe „Betrug“ und „Scientology“ vorschlug.

Dieser Algorithmus beruht unter anderem auf der Anzahl der von anderen Nutzern eingegeben Suchanfragen.

Mit anwaltlichen Schreiben forderte der Kläger zu 2) die für die Internetseite eingetragene administrative Ansprechpartnerin auf, diese Begriffe im Zusammenhang mit seinem Namen zu entfernen, da diese im Rahmen des Algorithmus wohl durch Manipulation entstanden sein müssten. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Schreibens, lehnte aber die die Beseitigung der angeblichen Rechtsverletzung ab.

Diese verwies darauf, dass durch die Vorschläge im Rahmen der Autocomplete-Funktion noch lange nicht behauptet wird, dass der Kläger zu 2) in Zusammenhang mit „Betrug“ und/oder „Scientology“ stehe. Dass sich diese Vorschläge lediglich aus Suchanfragen vorheriger Nutzer ergeben, wüssten die Nutzer einer Suchmaschine und würden diesen daher keine Bedeutung zumessen. Darüber hinaus hafte sich auch nicht als Störerin.

Die Kläger wiederum behaupteten, dass die Nutzer den Suchvorschlägen sehr wohl einen Sinn und Wahrheitsgehalt beimessen würden, da nur „sinnvolle“ Wortkombinationen angeboten würden.

Die Kläger verloren, nachdem die einstweilige Verfügung zunächst erlassen wurde, in den übrigen Instanzen, da sich die Gerichte der Rechtsauffassung der Beklagten anschlossen, dass der Autocomplete-Funktion keine Aussagequalität beizumessen ist. Mit den vorgeschlagenen Suchbegriffen werde kein inhaltlicher Bezug des Klägers zu 2) dergestalt hergestellt, dass dieser Mitglied der Sekte Scientology ist und/oder dieser positiv gegenüberstehe oder er Täter bzw. Teilnehmer eines Betruges sei.

Mit der Revision beim Bundesgerichtshof wurde das Urteil des OLG Köln teilweise, nämlich in Bezug auf den Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2) vom BGH mit Urteil vom 14.05.2013 zunächst wieder aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

BGH: „Der Autocomplete-Funktion ist ein Sinngehalt beizumessen“

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass den Suchvorschlägen im Rahmen der Autocomplete-Funktion sehr wohl ein Sinngehalt beizumessen ist. Diese Suchvorschläge sind geeignet, bei den Nutzern bestimmte Vorstellungen hervorzurufen. Wenn diese aber, wie im vorliegenden Fall nachgewiesen, in keiner Weise wahr sind, dann stellen diese eine Rechtsverletzung dar.

Haftung für Rechtsverletzung als Störerin

Nachdem die Suchmaschinenbetreiberin sehr wohl Einfluss auf ihren Algorithmus hat, haftet diese zumindest ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störerin. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beispielsweise bei Forenbetreibern.

Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen nur geringfügigem Eingriff

Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde aus mehreren Gesichtspunkten abgelehnt, nicht zuletzt auch deswegen, weil es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff gehandelt habe, da die zum Einen die Dauer des Verstoßes gering war und zum Anderen Nutzer, die dem Suchvorschlag nachgegangen sind, festgestellt haben, dass der Kläger zu 2) weder Mitglied bei Scientology war/ist noch im Zusammenhang mit einem Betrug in Erscheinung getreten ist.

Klage im Übrigen abgewiesen

Die Klägerin zu 1) unterlag mit ihrem Anspruch auf Unterlassung vollumfänglich, da die Begriffe mit Zustellung der einstweiligen Verfügung, mit der die Beklagte erstmals von den Ansprüchen der Klägerin zu 1) als Unternehmerin Kenntnis erlangte, gelöscht wurden. Damit hat die Beklagte ihre Prüfungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht verletzt und kann daher auch nicht als Störerin in Anspruch genommen werden.

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert