„Tattoo-Apotheke“ keine irreführende Bezeichnung


Keine Irreführung durch Bezeichnung einer Online-Apotheke mit „Tattoo-Apotheke“

OLG Köln, Urteil v. 22.02.2017, Az.: 6 U 101/16

Die Bezeichnung einer Online-Apotheke als „Tattoo-Apotheke“ ist nicht irreführend, obwohl keine Leistungen eines Tätowierers angeboten werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2017 (Az.: 6 U 101/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall trat der Beklagte im Internet als „Tattoo-Apotheke“ auf. Er verwies auf der Webseite seiner Online-Apotheke auch auf seine anders benannte stationäre Apotheke. Der Beklagte führte im Sortiment seiner Apotheke Arzneimittel und sonstige Produkte, die die Nachbehandlung von Tätowierungen betreffen. Leistungen eines Tätowierers konnte man nicht erhalten. Der klagende Wettbewerbsverband sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers und klagte auf Unterlassung.

Apotheker jetzt auch noch Tätowierer???

Die Kölner Richter konnten jedoch keine wettbewerbswidrige Irreführung feststellen. Dies ergab sich nicht schon aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um eine Online-Apotheke handelte und im Internet keine Tätowierungen möglich sind. Denn der Beklagte verwies auf der Webseite seiner Online-Apotheke auf seine stationäre Apotheke, sodass der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen konnte, dass sich die im Internet beworbenen Leistungen auch auf die stationäre Apotheke bezogen. Dass diese einen anderen Namen als die Online-Apotheke trug, änderte daran nichts.

Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in der Apotheke des Beklagten Tätowierungen durchgeführt würden. Laut den Richtern sei zwar allgemein bekannt, dass Apotheken inzwischen auch kosmetische Behandlungen anbieten. Jedoch gingen die Leistungen eines Tätowierers weit über solche Leistungen hinaus. Denn diese erfordern eine bestimmte Ausrüstung, die der angesprochene Verkehr nicht erwarten wird.

Anders liegt der Fall bei üblichen kosmetischen Leistungen, beispielsweise beim Wimpernzupfen oder Stechen eines Piercings. Hierfür sei nur eine geringe zusätzliche Ausstattung von Nöten, sodass der Verbraucher durchaus erwarten könne, dass solche Leistungen auch in Apotheken möglich seien.

Im Falle von Tätowierungen jedoch, bei denen der künstlerische Aspekt im Vordergrund steht, ist die Abweichung zu den üblichen Leistungen einer Apotheke zu groß.

Autorin: Daniela Glaab

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1 Kommentar

  • Ich stimme den Richtern zu, dass die Leistungen eines Tätowierers weit über die in einer Apotheke angebotenen Leistungen hinausgehen. Mein Onkel sagt, dass er nie auf den Gedanken kommen würde, dass Tätowierungen in einer Apotheke durchgeführt werden. Er findet die Bezeichnung als Tattooapotheke deshalb auch nicht irreführend.

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