Werbeaussage für Vibrator wettbewerbsrechtlich zulässig


Werbeaussage lediglich reklamehafte Übertreibung

LG Bielefeld, Urteil v. 11.04.2017, Az.: 12 O 82/16

Die Werbeaussage für einen Vibrator „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 11.04.2017 (Az.: 12 O 82/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall bewarb die Klägerin ihr Produkt – ein Vibrator – mit folgender Werbeaussage: „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“. Eine Mitbewerberin sah hierin eine Irreführung und mahnte deshalb die Klägerin ab. Hiergegen erhob die Klägerin negative Feststellungsklage, weil sie der Meinung war, ihre Werbeaussage sei nicht falsch oder irreführend und damit zulässig.

Keine Irreführung durch reklamhafte Übertreibung

Die Richter des Bielefelder Landgerichts gaben der Klägerin Recht. Der Werbeaussage „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ sei lediglich eine reklamehafte Übertreibung zu entnehmen.

Laut dem Gericht ist schon zweifelhaft, ob die Zeitspanne zum Erreichen eines Orgasmus und dessen Intensität überhaupt objektiv nachprüfbar sind. Denn der durchschnittlich orientierte Empfänger der Werbeaussage ist sich laut den Richtern darüber im Klaren, dass die Schnelligkeit, die Häufigkeit und die Intensität von Orgasmen nicht allein vom Einsatz eines Vibrators, sondern auch noch von anderen Umständen abhängen.

Selbst wenn man zumindest theoretisch davon ausginge, dass sich die Richtigkeit der Werbeaussage objektiv belegen ließe, werde der Durchschnittsempfänger der Werbeaussage nicht davon ausgehen, dass solche Testreihen und Untersuchungen tatsächlich durchgeführt worden seien.

Insbesondere die Wahl des Komperativs „schneller und intensiver“ verdeutliche, dass es sich hier um eine reklamehafte Übertreibung handele. Nach Ansicht der Bielefelder Richter ist jedem Adressat der Werbeaussage durchaus bewusst, dass Tests und Untersuchungen, die die Tauglichkeit und Leistungsfähigkeit verschiedener Vibratoren zum Gegenstand haben, nicht durchgeführt wurden.

Autorin: Daniela Glaab

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