Zulässigkeit von Meinungsäußerungen zu politischen Themen


„Verein sei anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ ist zulässige Meinungsäußerung

OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 21.01.2016, Az.: 16 U 87/15

Die Aussage ein „Verein sei anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ stellt weder Tatsachenbehauptung noch Schmähkritik dar und ist damit zulässig.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 21.01.2016 (Az.: 16 U 87/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall wurde in einer Broschüre die Aussage getätigt, der in Rede stehende Verein sei ein anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit. Der Verein wehrte sich gegen die Aussage und klagte auf Unterlassung, weil er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit

Laut den Richtern sei der Verein tatsächlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, denn er wurde in der Öffentlichkeit in seiner Ehre als Nachrichtenagentur und Publikationsorgan herabgesetzt. Jedoch muss die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht immer rechtswidrig sein. Dies wäre aber der Fall, wenn die Aussage eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sogenannte Schmähkritik darstellen würde. Beides ist jedoch nicht der Fall.

Die Begriffe Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit lassen sich zwar definieren. Laut den Richter hänge es jedoch bei der konkreten Aussage auch vom eigenen politischen Standpunkt ab, ob diese als rassistisch, nationalistisch oder fremdenfeindlich angesehen werden würde. Damit ist die hiesige Aussage selbst nicht dem Beweis zugänglich und daher keine Tatsachenbehauptung.

Für das Vorliegen einer Schmähkritik, durch die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in jedem Fall rechtswidrig wäre, dürfte die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung mit der Sache dienen. Eine Schmähkritik liegt also nur vor, wenn die bloße Diffamierung des Betroffenen in den Vordergrund rückt. Jedoch handelte es sich hierbei um eine Broschüre politischen Inhalts, die immer wieder links- und rechtsextreme Fragen diskutierte. Ein sachlicher Zusammenhang sei deshalb laut Gericht nicht von der Hand zu weisen.

Autorin: Daniela Glaab

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