Testkauf im Internet


Im B-2-B-Handel genügt ein reiner Texthinweis

BGH, Urteil v. 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16

Im B-2-B-Handel genügt es, wenn der Händler in seinem Online-Shop mittels eines reinen Texthinweises klarstellt, dass er nur an Gewerbetreibende verkaufen will.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (Az.: I ZR 60/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall handelten beide Parteien mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterialien und unterhielten jeweils einen Online-Shop. In der Vergangenheit verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin es zu unterlassen, ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne die hierfür vorgeschriebenen Verbraucherschutz-Maßnahmen – wie z.B. das Widerrufsrecht – einzuräumen. Infolgedessen beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt zu einem Testkauf, um die Einhaltung der von der Beklagten abgegeben Verpflichtung zu überprüfen. Zum Zeitpunkt des Testkaufs enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten den Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“ Außerdem befand sich direkt über dem „Bestellbutton“ der Text „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“ Nach Betätigen des „Bestellbuttons“ gab der Testkäufer bei der anschließenden Datenabfrage unter „Firma“ „Privat“ an. Die Klägerin forderte sodann unter Berufung auf den Testkauf von der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 17.500 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

Kein Wettbewerbsverstoß durch unredlichen Testkauf

Dies sahen die Richter des BGH jedoch anders. Laut BGH liegt schon kein Wettbewerbsverstoß der Beklagten vor, der zur Forderung der Vertragsstrafe berechtigt. Der Testkäufer hatte sich über den auf jeder Seite des Online-Shops der Beklagten befindlichen Hinweis, ein Verkauf erfolge nicht an Verbraucher, hinweggesetzt. Außerdem hatte der Testkäufer durch Betätigung der Bestellung, die darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt.

Erst bei der anschließenden Datenabfrage, gab er bei der Unternehmensbezeichnung „Privat“ an, um sich später auf einen privaten Erwerbszweck berufen zu können. Er handelte dabei in bewusstem Widerspruch zu seinen vorigen Erklärungen, so die BGH-Richter. Der Testkauf war darauf angelegt, die Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu umgehen und einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu provozieren. Dieses Vorgehen ist laut den Richtern unredlich und verstößt gegen Treu und Glauben. Infolgedessen könne sich auch die Klägerin nicht auf das Handeln des Testkäufers als Verbraucher berufen.

Fazit

Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich, dass ein reiner Texthinweis eines Online-Händlers, der sich zuvor dazu verpflichtet hatte, nicht an Verbraucher zu verkaufen, ohne die einschlägigen Vorschriften zum Verbraucherschutz einzuhalten, genügt, um seinen Unterlassungspflichten nachzukommen.

Dies hatte zuletzt das OLG Hamm noch anders gesehen.

Autorin: Daniela Glaab

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