Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über das Portal „eBay“?

BFH, Urt. v. 26.04.2012, Az.: V R 2/11

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, ob eine Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über das Portal „eBay“ vorliegen kann.

Der Entscheidung des BFH vom 26.04.2012, Az.: V R 2/11, lag folgende Problemkonstellation zugrunde:

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GbR, deren Gesellschafter zwei Eheleute waren, über die Plattform „eBay“ Gegenstände, die unterschiedlichsten Produktkategorien bzw. keiner Produktkategorie zugeordnet werden können, verkauft. Aus diesen Verkäufen erwirtschaftete die Klägerin innerhalb des Jahres 2001 einen Betrag in Höhe von ca. 2.200 DM (16 Verkäufe), innerhalb des Jahres 2002 einen Betrag in Höhe von etwa 25.000 € (356 Verkäufe), innerhalb des Jahres 2003 einen Betrag in Höhe von etwa 28.000 € (328 Verkäufe), innerhalb des Jahres 2004 einen Betrag in Höhe von etwa 21.000 € (226 Verkäufe) sowie bis zur Aufgabe der Tätigkeit im Sommer 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 35.000 € (287 Verkäufe).

Streitig war, ob dieses über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Verkaufen einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die Internet-Auktions-Plattform „eBay“ der Umsatzsteuer unterliege, also eine nachhaltige und damit unternehmerische Tätigkeit sei.

Im Ergebnis beantwortete der BFH die Grundsatzfrage, ob es sich bei Verkäufen dieser Art über das Portal „eBay“ überhaupt um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, mit einem klaren „Ja“. Hinsichtlich des Kriteriums der Nachhaltigkeit sei nach wie vor eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die in diesem Fall zu einer Bejahung einer nachhaltigen Tätigkeit führe. Insbesondere seien folgende, nicht abschließende, Kriterien zu würdigen: Dauer bzw. Intensität der Tätigkeit, Höhe der Entgelte, Marktbeteiligung, Anzahl der ausgeführten Umsätze, Planmäßigkeit des Tätigwerdens, Unterhaltung eines Geschäftslokals. Für eine Nachhaltigkeit einer Tätigkeit sei der Faktor, dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden habe, kein alleinentscheidendes Merkmal.

Der BFH hat in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass das FG, in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, für seine Abwägung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Klägerin berücksichtig hat, dass ein Verkäufer–wie auch im Streitfall „die Kläger“– „sich für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen und zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen muss. Außerdem muss der Verkäufer den Auktionsablauf auf ‚ebay‘ in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion muss der Verkäufer zudem den Zahlungseingang überwachen, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können“. Das FG hat diesen Sachverhalt ohne Verstoß gegen Denkgesetze und ohne Vernachlässigung wesentlicher Umstände dahingehend gewürdigt, dass eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen („ebay“-Plattform) vorliegt, die deshalb als nachhaltig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.

Die Tätigkeit „der Klägerin“ sei von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) hinausgehender Erlöse angelegt und daher als nachhaltig zu beurteilen. Das folge zum einen aus der Vielzahl von Auktionsverkäufen, nämlich insgesamt 1 200, was im Jahr 2004 durchschnittlich viereinhalb und im Zeitraum Januar bis Juni 2005 durchschnittlich elf Geschäftsvorfälle je Woche bedeutet habe. Auch die Höhe der erzielten Erlöse von durchschnittlich 70 EUR im Jahr 2002 über 84 EUR und 92 EUR in den Jahren 2003 und 2004 auf zuletzt 121 EUR im Jahr 2005 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die Verkaufsauktionen mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden gewesen.

Aus diesen Umständen folgt somit nach Auffassung der Finanzgerichte eine unternehmerische Tätigkeit, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

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