Unzulässigkeit von kostenpflichtigen Rufnummern im Impressum!

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.Okt.2013 (2-03 O 445/12) entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum des Betreibers einer Webseite unzulässig sei.

Dies sei auch dann der Fall, wenn zusätzlich die E-Mail-Adresse des Betreibers der Webseite angegeben wird, ohne dass ein Kontaktformular zur Verfügung steht.

Das Gericht nimmt in einem solchen Fall einen Verstoß gegen die Vorschriften bzgl. eines ordnungsgemäßen Impressums an (§ 5 TMG). Das LG Frankfurt am Main verwies diesbezüglich auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2008 (C-298/07), wonach dem Nutzer einer Webseite eine schnelle Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden muss.

Diesem Erfordernis wird eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer aber nicht gerecht, da durch die anfallenden Kosten eher eine abschreckende Wirkung erzielt werde.

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