Unterlassungsanspruch gegen Werbe-Mails bezieht sich auf sämtliche E-Mail Adressen des Klägers

OLG Celle, Urteil v. 15.05.2014, Az. 13 U 15/14

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Bereits einmalige Zusendung unverlangter Werbung ist rechtswidrig

Es entschied, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-Mail an ein Unternehmen (vorliegend ein Rechtsanwaltskanzlei), einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, welcher nicht unerheblich i.S.d § 3 UWG ist, eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG darstellt und dadurch im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtswidrig ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.09.2013, Az. I ZR 218/07; BGH, Urteil v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07).

Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf sämtliche E-Mail Adressen

Weiterhin ist die Wiederholungsgefahr einer solchen Zusendung nicht durch die von der Beklagten abgelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung weggefallen, da sie sich nur auf eine Zusendung von Werbe-Mails an die im konkreten vorgegangen Verstoß betroffene E-Mail Adresse beschränkte. Der Unterlassungsanspruch umfasst vielmehr alle gleichartigen Handlungen und umfasst daher auch weitere beliebige E-Mail Adressen des Klägers (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 81/01). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein derartiger Unterlassungsanspruch (auf sämtliche E-Mail Adressen des Klägers bezogen) weder unverhältnismäßig, noch stellt ein unzumutbares Risiko für die Beklage dar.

Einwilligungsnachweis durch „double-opt-in-Verfahren“

Versendet man Werbe-Mails, hat man grundsätzlich nachzuweisen, dass die Einwilligung vorliegt und sie auch vom Adressaten stammt (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 81/01). Dies kann der Versender durch das sog. „double-opt-in-Verfahren“(vgl. BGH, Urteil v. 10.02.2011, Az. I ZR 164/09) in zumutbarer Weise für jede einzelne E-Mail-Adresse sicherstellen. Dabei wird vom Empfänger der Werbe-Mails explizit bestätigt, dass er sich zuvor in das Verzeichnis des Versenders eingetragen hat und weiterhin Webe-Mails erhalten möchte.

Abmahntätigkeit des Rechtsanwalts gegen Werbe-Mail Versender nicht rechtswidrig

Das Gericht befand zudem, dass die Abmahntätigkeit des Rechtsanwalts gegen den Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG sei, welcher auch für Ansprüche aus § 1004 BGB anwendbar sei. Eine derartige Rechtsmissbräuchlichkeit ist anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich „verselbstständigt“. Dies ist der Fall, wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.

Autor: Anton Peter

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