Veröffentlichung von ungenehmigten Filmaufnahmen zulässig


Öffentliches Informationsinteresse überwiegt Geheimhaltungsinteresse

BGH, Urteil v. 10.04..2018, Az.: VI ZR 396/16

Die Veröffentlichung von ungenehmigten Filmaufnahmen aus einem Bio-Hühnerstall ist zulässig, da das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwiegt.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2018 (Az.: VI ZR 396/16) hervor.

Sachverhalt

Die Klägerin des zugrundeliegenden Falles ist ein Erzeugerzusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau und Hühnerstallhaltung betreiben. Spezialisiert hat sich der Erzeugerzusammenschluss auf die Vermarktung von Bio-Produkten. In zwei aufeinanderfolgenden Nächten im Mai 2012 brach ein Tierschützer in die Hühnerställe von zwei Betrieben ein, die dem Zusammenschluss angehörten, und fertigte Filmaufnahmen an. Auf den Filmaufnahmen waren unter anderem Hühner mit unvollständigem Federkleid, aber auch tote Hühner zu sehen. Der Tierschützer übergab die Filmaufnahmen an den TV-Sender ARD (Beklagte), der sie im September 2012 zwei Mal ausstrahlte. Die Beiträge befassten sich mit den Folgen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in Supermärkte und Discounter mit sich bringt.

Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nicht rechtswidrig berührt

Der BGH entschied nun, dass die Veröffentlichung solcher Aufnahmen zulässig ist, auch wenn die Filmaufnahmen ungenehmigt entstanden waren.

Zwar stellten die Richter fest, dass die Filmaufzeichnungen durchaus geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf und das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Auch erkannten die BGH-Richter, dass das Interesse der Klägerin, die innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, berührt wurde. Nach richterlicher Auffassung waren diese Beeinträchtigungen jedoch nicht rechtswidrig.

Informationsinteresse, Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen

Demgegenüber standen nämlich das Informationsinteresse der Beklagten, sowie ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit. Dass die Filmaufnahmen von dem Tierschützer rechtswidrig hergestellt wurden, spielte hierbei keine Rolle. Denn der TV-Sender hatte mit dem Hausfriedensbruch des Tierschützers nichts zu tun. Außerdem wurden weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart, sondern die Art der Hühnerhaltung dokumentiert, woran die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse hat, so die Richter.

Nach Auffassung des Gerichts wurde die Öffentlichkeit durch die Filmaufnahmen auch zutreffend informiert. Es würden keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern lediglich die tatsächlichen Verhältnisse in den aufgenommen Ställen gezeigt und damit der Öffentlichkeit die Möglichkeit geboten, sich kritisch mit der Massentierhaltung auseinanderzusetzen. Der BGH betonte, dass die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ gerade die Aufgabe habe, sich mit solchen Themen zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren.

Autorin: Daniela Glaab

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