Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Allzu oft liest man im Internet – vor allem im Zusammenhang mit Filesharing Abmahnungen Aussagen wie „gib doch einfach selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und spar Dir den Anwalt“…
Dass es manchmal absolut Sinn ergibt, einen Profi für die Formulierung einer Unterlassungserklärung zu engagieren, zeigt ein aktueller Fall des OLG Jena:

Das Ziel einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist es in der Regel, die so genannte Wiederholungsgefahr auszuräumen, welche bei einem Wettbewerbsverstoß (oder Markenrechtsverstoß oder Urheberrechtsverstoß) vermutet wird.
Eine solche Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr aber nur dann aus, wenn sie ernstlich genug ist.

Im vorliegenden Fall (OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 – Az.: 2 W 343/11) gab der Unterlassungsschuldner einfach eine geänderte Unterlassungserklärung ab, in der er „eine Vertragsstrafe“ bei Zuwiderhandlung zahlen wollte. Eine weitere Präzisierung der Höhe gab es nicht.
Der Unterlassungsgbläubiger weigerte sich zu Recht, eine solche Erklärung anzunehmen und zog vor Gericht.

Dort gewann er dann schließlich auch, weil das Gericht die Wiederholungsgefahr immer noch als gegeben annahm, weil die abgegebene Unterlassungsverpflichtung nicht ausreichend strafbewehrt war.

Dieser Fall zeigt wieder ein mal, wie ernst Unterlassungserklärungen genommen werden müssen. Eine zu weit abgegebene Erklärung kann die unternehmerische Freiheit ad absurdum beschränken oder empfindliche Vertragsstrafen nach sich ziehen; eine nicht ausreichend strafbewehrte Verpflichtung kann teure Gerichtsverfahren mit mehreren Tausend Euro Kosten nach sich ziehen.

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