Werbung mit fiktivem Standort


Jeder seriöse Unternehmer, der in den Gelben Seiten oder anderen Branchenbüchern -offline oder online- Anzeigen schaltet, kennt dieses Ärgernis. Die eigene Anzeige verschwindet nahezu neben all den anderen Anzeigen der Konkurrenten. Diese denken sich dann womöglich noch Firmennamen aus, die mit A oder sogar einem Sonderzeichen bspw. + oder ++ anfangen, damit sie ja an erster Stelle erscheinen. Darüber hinaus gibt es auch noch die Firmen, die mit einem fiktivem Standort in allen möglichen Städten werben, obwohl sie dort tatsächlich gar keinen tatsächlichen Standort unterhalten.

Werbung mit fiktivem Standort stellt eine Irreführung von Verbrauchern dar

Diesem Treiben hat das Oberlandesgericht Köln nun mit seiner Entscheidung vom 23.12.2016, Az.
6 U 119/16 einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat klar festgestellt, dass die Werbung mit einem fiktiven Standort eine Irreführung der Verbraucher darstellt und somit ein Wettbewerbsverstoß ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen in den Gelben Seiten für mehrere Standorte geworben, obwohl es an diesen Standorten tatsächlich gar nicht vertreten war.

Das Gericht stellte bei der Frage der Irreführung von Verbrauchern darauf ab, dass dieser bei bestimmten Leistungen ein ortsansässiges Unternehmen bevorzuge.

Wettbewerbsverband mahnte ab

Das Unternehmen wurde von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und verlor bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Köln. Das Unternehmen verteidigte sich in der Berufungsinstanz gar nicht mehr gegen Unlauterkeit des Verstoßes, sondern berief sich darauf, dass diese falschen Anzeigen ihr nicht zugerechnet werden könnten. Angeblich habe sie alles in ihrer Macht Stehende versucht, um diese falschen Adressen wieder entfernen zu lassen.

Berufung blieb erfolglos

Auch die Berufung brachte dem Unternehmen kein anderes Ergebnis, denn das Oberlandesgericht schloss sich der Rechtsauffassung der ersten Instanz an und wies die Berufung zurück. Das OLG stellt klar fest, dass dem Unternehmen die falsche Adressangabe als geschäftliche Handlung § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zurechenbar sei. Es sei auch nicht dargelegt worden, wie es sonst zu diesen falschen Anzeigen gekommen sein könnte. Der Vortrag des Unternehmens war hierzu nicht ausreichend.

Das OLG ging also im Ergebnis davon aus, dass das Unternehmen diese Anzeigen selbst geschaltet hatte und deswegen zu Recht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurde.

Fazit

Wir halten diese Entscheidung für richtig. Gerade bei Unternehmen wie bspw. Schädlingsbekämpfungen, Schlüsseldiensten usw. kommt es den Verbraucher darauf an, dass es sich um ein ortsansässiges Unternehmen handelt, welches in der Regel schneller und mit weniger Anfahrtskosten auf die Bedürfnisse reagieren kann.

Autor: Beatriz Loos

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert