WERBUNG PRIVATER FIRMA MIT DER BEZEICHNUNG „ANSTALT“ KANN IRREFÜHREND SEIN

Eine Namensgebung für eine private Firma die das Wort „Anstalt“ enthält kann irreführend sein

– dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil v. 13.12.2018, Az.: 2 U 37/18.

Sachverhalt

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte waren in derselben Stadt im An- und Verkauf von Diamanten, Edelsteinen und Edelmetallen tätig. Die Beklage benutzte die Bezeichnung „A. S-Anstalt“. Hierbei steht das „A.“ für den geografischen Tätigkeitsbereich. Dies beanstandete die Klägerin aus verschiedenen Gründen. Die Namensgebung erzeuge den Eindruck es handele sich um eine staatliche oder zumindest um eine von staatlicher Seite geförderte Stelle. Auch unterstelle der Begriff eine nicht unerhebliche Größe des Betriebes. Weiterhin ist eine „S-Anstalt“ (oder „Affinerie“/„Scheideanstalt“) eine Anlage für die Trennung von Metallen. Durch die Herauslösung von Verunreinigungen werden so sehr reine Edelmetalle gewonnen. Eine solche Anlage sei von der Beklagten nicht betrieben worden. Jedoch könne die Bezeichnung als solche dem Verbraucher suggerieren, dass durch die eigene Metallgewinnung der Zwischenschritt des Ankaufs übersprungen werde und somit ein besserer Preis zu erzielen sei. All diese möglichen Vorstellungen seien geeignet den Verbraucher bei Kaufentscheidungen zu beeinflussen und somit wettbewerbsrechtlich relevant. Die Beklagte wand dagegen ein, dass in der Firma tatsächlich Metalle „eingeschmolzen und getrennt“ würden und die angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus keine Vorstellung von der Verarbeitung von Metallen hätten. Erstinstanzlich hatte das LG Düsseldorf im Urteil vom 16.08.2017 der Klägerin Recht gegeben.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des LG für die irreführende Wirkung des Begriffs „Anstalt“.

Das LG stützte seine Entscheidung vor allem darauf, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Anlage nicht um eine „S-Anstalt“ im technisch üblichen Sinne handele und die eigentliche Metallscheidung an einen Dienstleister ausgelagert wurde. Das OLG hingegen betonte, dass die Verwendung der geografischen Angabe in Kombination mit der Bezeichnung „Anstalt“ tatsächlich eine Verbindung zu einer staatlichen Institution suggeriere. Die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ hätte mit einem Zusatz versehen werden müssen, der die rein privatwirtschaftliche Funktion des Betriebes zweifelsfrei bestätigt. Da die Firmierung regulär auf der Geschäftsführerebene entschieden wird, kann neben der beklagten Firma als solche sowohl der aktuelle, sowie auch ein vorheriger, Geschäftsführer Adressat eines Unterlassungsanspruchs sein, der darauf gerichtet ist, die Firma weiterhin so zu bezeichnen.

Autorin: Marie Hallung

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