Werktitelschutz für Apps – ja, für „wetter.de“ App – nein

OLG Köln, Urteil v. 05.09.2014, Az. 6 U 205/13

Die Bezeichnung einer App ist grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich. Der Bezeichnung „wetter.de“ fehlt jedoch die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft.
Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor, in der die RTL Mediengruppe gegen einen österreichischen Konkurrenten klagte, der eine Wetter App mit dem Namen „wetter DE“ bzw. „wetter-de“ betreibt. RTL sah sich hierdurch in seinem Werktitelrecht bezüglich der App und ihrer Domain „wetter.de“ verletzt und klagte auf Unterlassung aus §§ 5 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 2 MarkenG

Werktitelschutz für Apps grundsätzlich möglich

Das Gericht erkannte die grundsätzliche Schutzfähigkeit der App als Werktitel an und begründete dies damit, dass unter anderem Software und Homepages bereits von der Rechtsprechung Werktitelschutz zuerkannt wurden. Ergänzend könne man die Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Domain heranziehen, wonach Domainnamen als solche zwar kein absolutes Recht darstellen, jedoch durch die Benutzung des Domainnamens auch ein Namens- oder Kennzeichenrecht entstehen kann. Dafür muss der Werktitel es dem Verkehr ermöglichen, ihn von anderen Werken abzugrenzen und nicht nur darin eine rein beschreibende Sachangabe zu verstehen.

„wetter.de“ fehlt die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft

So wird nach Ansicht des Gerichts „wetter.de“ weder in Bezug auf die Domain noch für die App als Werktitel verwendet. Während der Domainname lediglich die Bereitstellung von Wetterinformationen beschreibe, stelle die App ein Abbild der Homepage dar. Der Titel der App sei genau wie die Domain nicht individuell genug, um den Verkehr einen Unterschied zu anderen Quellen erkennen zu lassen. Damit fehle es vorliegend an der erforderlichen originären Kennzeichnungskraft des Werktitels.

Autor: Anton Peter

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