Zuständigkeit bei Wettbewerbsverletzungen im Internet

OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2015, Az.: 32 SA 29/15

Abmahnkosten wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung einer Widerrufsbelehrung müssen vor den Landgerichten eingeklagt werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.06.2015 (Az.: 32 SA 29/15) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war zwischen zwei Amtsgerichten strittig, welches von ihnen für eine wettbewerbswidrige Verwendung einer Widerrufsbelehrung zuständig war.

OLG Hamm: Zuständigkeit des Landgerichts

Diesbezüglich entschied nun das Oberlandesgericht Hamm, dass keines der beiden Gerichte zuständig war und die Streitigkeit gem. §§ 13, 12 Abs. 1 S. 2 UWG vor das Landgericht gehört.

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert