#ad
DURCH „AD“ WIRD DER KOMMERZIELLE ZWECK EINER GESCHÄFTLICHEN HANDLUNG NICHT AUSREICHEND KENNTLICH GEMACHT
Die Bedeutung der Abkürzung „ad“ ist keineswegs als für einen Durchschnittsnutzer hinreichend bekannt zu bewerten - Dies entschied das LG Heilbronn in seinem Urteil v. 08.05.2018, Az.: 21 O 14/ 18 KfH. Sachverhalt Die 19-jährige Beklagte betätigt als Influencerin eine Seite auf der Internetplattform Instagram mit mehr als 100.000...
Kennzeichnung von Werbung auf Instagram
#sponsoredby bzw. #ad genügen nicht KG Berlin, Beschluss v. 11.10.2017, Az.: 5 W 221/17 Weder „#sponsoredby“ noch „#ad“ genügen zur Kenntlichmachung von Werbung auf Instagram. Dies bestätigte nun das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 11.10.2017 (Az.: 5 W 221/17). Das sogenannte „Influencer Marketing“ hat sich inzwischen zu einer echten...
#ad zwischen mehreren Hashtags als Werbekennzeichnung nicht ausreichend
#ad als Werbekennzeichnung auf Instagram ungenügend OLG Celle, Urteil v. 08.06.2017, Az.: 13 U 53/16 Der Hashtag #ad weist jedenfalls dann nicht effektiv auf den werblichen Charakter eines Instagram-Beitrags hin, wenn er sich am Ende des Posts und zwischen mehreren Hashtags befindet. Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle...