DIE VERPFLICHTUNG ZUR GRUNDPREISANGABE GILT AUCH FÜR KAFFEEKAPSELN


Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV und fallen damit unter die Verpflichtung der Grundpreisangabe –

dies entschied der BGH im Urteil v. 28.03.2019, Az. IZR85/18.

Sachverhalt

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. klagte gegen eine Veräußerin von „Nespresso“-Kaffeekapseln, die einen Aufsteller verwendete, auf dem die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung angegeben wurde. Der Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver wurde allerdings nicht angegeben. Der Kläger hielt dieses Angebot, aufgrund der Verletzung von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV, für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 2 Abs. 1 PAngV ist i.S.d. § 3a UWG dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Der BGH entschied, dass Kaffeekapseln nicht unter die Ausnahme der Verpflichtung des Grundpreises nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV fallen, da sie kein zusammengesetztes Angebot seien. Den Verbrauchern gehe es um die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapseln, nicht um die Preise für die Kapsel und für deren Inhalt. Durch die Vorenthaltung des Grundpreises würden die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden. Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises knüpfe an die Verpflichtung der Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in der Verkaufseinheit angebotenen Ware gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das in den Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver als Lebensmittel dürfe stets nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten werden. Hierzu verweist der BGH auf Art. 9 Abs. 1 e) LMIV. Die Pflicht zur Grundpreisangabe könne auch nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden müsse.

Bei Kaffeekapseln ist damit der Grundpreis je 100 Gramm oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenden Kaffeepulvers anzugeben.

Autorin: Isabelle Haaf

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