EIN UNTERNEHMER IST VERPFLICHTET EINE ERREICHBARE TELEFONNUMMER ANZUGEBEN


Das Angeben einer nicht erreichbaren Telefonnummer ist irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG –

dies entschied das OLG München im Urteil v. 28.02.2019, Az. 6 U 914/18.

Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreites sind Wettbewerber im Bereich der Energieversorgung. Ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens hat im Zuge einer telefonischen Kundenwerbung mündlich eine nicht erreichbare Rufnummer angegeben.

 

 

Die Telefonnummer eines im Wege des Fernabsatzes werbenden Unternehmers stellt eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG dar.

Das OLG München vertritt im Berufungsverfahren unter anderem die Meinung, dass nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB für den Unternehmer die Pflicht bestehe, dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags nach § 312 c Abs. 1 BGB, bei dem ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, eine Telefonnummer anzugeben. Unter dieser Nummer muss für den Verbraucher auch ein Ansprechpartner zu Verfügung stehen. Der Durchschnittsverbraucher, der einen telefonischen Vertragsschluss in Erwägung ziehe, möchte wenigstens eine zuverlässige Kontaktmöglichkeit für eventuelle Rückfragen in den Händen halten. Wenn der Unternehmer sich dazu entscheide, auch wie im vorliegenden Fall in der Vorweihnachtszeit, auf diese Weise Kunden zu gewinnen, sei er auch gehalten, die für Rückfragen anzugebene Telefonnummer personell entsprechend zu besetzen. Diese Entscheidung bezieht sich nicht nur auf Vertragsabschlüsse mithilfe des Telefons, sondern auch auf Vertragsabschlüsse mit anderen Fernkommunikationsmitteln.

Autorin: Isabelle Haaf

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