INFLUENCERIN MUSS UNBEZAHLTE PRODUKTPOSTINGS AUF INSTAGRAM NICHT ALS WERBUNG KENNZEICHNEN


 

Die Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) gegen die Influencerin Cathy Hummels wurde abgewiesen –

LG München I im Urteil v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18.

 

Sachverhalt

Cathy Hummels hat aktuell 485.000 Follower auf Instagram. Ihre Posts werden teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger zu sehenden Gegenstände versehen. Diese Gegenstände sind teilweise getaggt, sodass durch Klicken auf die entsprechende Stelle im Bild der Name des Unternehmens erscheint, dessen Produkte abgebildet sind. Durch weiteres Klicken auf den Namen, wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet. Für die in der Klage des VSW beanstandeten Posts erhielt die Influencerin keine Gegenleistung von den getaggten Unternehmen. Der VSW sah darin allerdings eine Schleichwerbung und forderte Unterlassung oder eine entsprechende Kennzeichnung der Posts.

Der Instagram-Account von Cathy Hummels lasse das gewerbliche Handeln für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.

Das LG München verneint eine Schleichwerbung. Zwar würde die Beklagte gewerblich handeln, weil sie durch die Posts die verlinkten und ihr eigenes Unternehmen fördere, allerdings würde dies für ihre Follower auch erkennbar sein. Die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns sei allerdings in jedem Fall einzeln zu überprüfen und die Entscheidung dürfe nicht verallgemeinert werden. Für diesen Fall sei die Anzahl der Follower und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handele, maßgebend gewesen.

Eine völlige Entwarnung für andere Influencer ist damit also noch nicht gegeben.

Autorin: Isabelle Haaf

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