Störerhaftung: Neuer Gesetzesentwurf


Neuer Gesetzesentwurf zum Telemediengesetz

Der Dauerstreit über Haftungsfragen bei WLAN-Netzen geht in die dritte Runde. Ein neuer Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) liegt vor. Dieser besagt unter anderem, dass Rechteinhaber von Hotspot-Anbietern weder Schadensersatz verlangen, noch diese abmahnen dürfen, wenn unerlaubt Medien in Hotspots auf Tauschbörsen oder Streams online gestellt werden. Stattdessen soll es den Urheberrechtsinhabern leichter fallen mithilfe von Websperren gegen solche Uploads vorzugehen.

Sperren als mögliche Maßnahmen

Das Bundeswirtschaftsministerium will hiermit auch EU-Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums realisieren. Genau gesagt, soll § 7 Abs. 4 TMG Urheberrechtsinhabern eine Anspruchsgrundlage liefern, mit der sie gerichtliche Anordnungen für Sperren gegen einen Anbieter von WLAN-Netzen erwirken können, wobei der Rechtsinhaber die Kosten für die Anordnungen tragen soll. Diese Sperren können auf verschiedene Weise erwirkt werden: Zum einen könnten direkt bestimmte Ports am Router blockiert werden, oder aber der Zugang auf einschlägige Websites im betroffenen WLAN-Netz verwehrt werden.

Vorsicht sei bei diesen Maßnahmen aber geboten, damit es nicht zu sogenanntem Overblocking kommt, also keine legalen Inhalte fälschlicherweise gelöscht werden. Außerdem sollen solche Sperren nur als letzte Maßnahme in Betracht kommen, falls die eigentlichen Rechtsverletzer oder Zugangs-Anbieter nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten.

Überprüfung durch staatliche Stellen weiterhin möglich

Der künftige § 7 Abs. 3 TMG sieht außerdem vor, dass die Verpflichtung zur Sperrung oder Entfernung der Nutzung der Informationen nach allgemeinen Vorschriften auch weiterhin durch behördliche oder aber gerichtliche Anordnungen zulässig bleibt. Dies soll auch dann gelten, wenn die Diensteanbieter keine Verantwortung trifft. Im Falle zweifelhafter oder fragwürdiger Sperren soll eine Überprüfung durch staatliche Stellen, wie Behörden oder Gerichte, stattfinden.

Bereits im vergangenen Juni wollte die große Koalition die Störerhaftung für Hotspot-Anbieter stark einschränken. Nach diesem Beschluss sollten die Betreiber der offenen WLAN-Netze nicht für Rechtsverletzungen haften, die in ihrer Verbindung begangen werden. Hierdurch entfiel die Pflicht zum Schadensersatz, wohingegen Unterlassungsansprüche und Abmahnungen möglich blieben.

Künftiges Gesetz schließt Schadensersatzansprüche oder Abmahnkosten gegen die Anbieter aus

Dies ändert sich nun. Der künftige Gesetzestext soll klarstellen, dass die Anbieter der Netze weder für Schadensersatz noch für Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Dies soll auch nicht für die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Rechtsverletzung Dritter gelten, also für gerichtliche, außergerichtliche und vorgerichtliche Zahlungen, also beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren im Falle von Abmahnungen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verbindungs-Anbieter vorsätzlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrig zu handeln.

Gemäß dem neuen Gesetz dürften die Anbieter zudem nicht zum Registrieren der Nutzer verpflichtet werden. Solche Maßnahmen bleiben aber weiterhin freiwillig möglich. Der Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums muss nun noch mit den anderen Ressorts abgestimmt werden, und soll danach vom Bundeskabinett in den Bundestag gebracht werden.

 

Autorin: Vivian Hartung

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