5 Jahre für verkaufte Examensklausuren gerecht?

Wie die Legal Tribune online berichtet (hier), hat das Landgericht Lüneburg einen ehemaligen Mitarbeiter des niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, Aufgaben für das Zweite Staatsexamen gegen Geld und/oder Sex an Prüflinge weitergegeben zu haben.

Fünf Jahre ist tatsächlich eine wirklich beträchtliche Freiheitsstrafe, bei der durchaus die Frage erlaubt ist, ob das angemessen ist, insbesondere im deutschen Strafrechtssystem.

Ich gehe davon aus, dass dem Urteil sowohl ein Abschreckungsgedanke gegenüber Dritten, also mutmaßlichen Nachahmern, innewohnt als auch ein Signal nach außen, dass der Staat alles tut, um seine Rechtsstaatlichkeit zu schützen und den Glauben in der Rechtsstaat zu bewahren. Unter diesen Gesichtspunkten scheint das harte Urteil selbstverständlich vertretbar, wenn es eine solche Konsequenz auch in anderen Fällen, bei denen der Rechtsstaat angegriffen wird, gäbe.

Wir hatten selbst schon mehrere Fälle, bei denen offensichtlich von der anderen Partei gelogen wurde und es keinen interessiert hat. Einen besonders schlimmen Fall erlebten wir vor dem Amtsgericht Lüdinghausen (Bericht dazu siehe hier), bei dem die Gegenseite durch eine gelogene Eidesstattliche Versicherung eine Einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten erwirkt hat. Diese wurde dann zwar später wieder aufgehoben, aber die Gegnerin war insolvent und unser Mandant ist auf seinen Kosten sitzengeblieben. Unsere Strafanzeige blieb damals ergebnislos. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO wegen „geringer Schuld“ und Mangel an öffentlichem Interesse ein. Damals hätten wir, bei einem aus unserer Sicht klaren Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit, ein ähnlich couragiertes Vorgehen gegen die Gegenpartei gewünscht. Ein solches Vorgehen darf man aber vielleicht nur erwarten, wenn auch entsprechend die Medien eingeschaltet sind.

Auch wenn dieser Punkt nun sehr reißerisch ist, muss weiterhin die Frage erlaubt sein, inwieweit 5 Jahre im Verhältnis zu manchen Sexualstraftaten, insbesondere gegenüber Minderjährigen, bei denen oft geringere Strafen ausgesprochen werden, angemessen sind. Ich gehe davon aus, dass dies gegenüber juristischen Laien nur sehr schwer vermittelbar sein dürfte.

Autor: Holger Loos

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