Beweislast bei E-Mail-Werbung

Wieder mal gab es ein nicht überraschendes, aber dennoch schönes Urteil (siehe auch hier) zum Thema Spam. Das LG Frankenthal (Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12, Quelle http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Frankenthal-Pfalz_2-HK-O-11112_E-Mail-Werbung-Unternehmen-muss-Einwilligung-des-Verbrauchers-beweisen.news17671.htm) hat jüngst entschieden, dass ein Unternehmer, der per E-Mail wirbt, darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Verbraucher der Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn es keine Beweise vorlegen kann, ist die Email-Werbung als unzumutbare Belästigung zu werten.

Was eigentlich eine prozessuale Selbstverständlichkeit ist, muss offensichtlich immer wieder vor Gericht gebracht werden. Ich muss immer wieder erleben, dass Massen-Spammer vor Gericht ins blinde hinein behaupten, dass der Empfänger angeblich dem Empfang zugestimmt habe. Umso schöner ist, dass Gerichte in der Regel solchem Handeln einen Riegel vorschieben und klarstellen, wer den Beweis zu erbringen hat.

An dieser Stelle auch wieder der Rat an alle, die Newsletter oder ähnliches anbieten: Immer auf ausreichende Dokumentation der Einwilligung achten!

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