Gefahrübergang in AGB – bekannte Falle

Aus unserer langjährigen Erfahrung bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wissen wir als Kanzlei, dass es hierfür rechtliche Kompetenz und große Sorgfalt braucht. Andernfalls kommt es schnell zu Streitigkeiten hinsichtlich Auslegung und Wirksamkeit der Klauseln. Ein gutes Beispiel hierfür liefert ein aktuelles Urteil des BGH (wir berichteten hier), in welchem der BGH in Bezug auf die Wirksamkeit einer Klausel entscheiden musste, in welcher der Gefahrübergang geregelt werden sollte.

Dies ist wieder einmal ein gutes Beispiel, dass bei AGB-Klauseln immer höchste Vorsicht geboten ist. Neben den ungewünschten Rechtsfolgen, die eine unwirksame AGB-Klausel mit sich bringt, darf auch nie vergessen werden, dass eine solche unwirksame Klausel auch eine Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht nach sich ziehen kann! Insofern ist immer höchste Vorsicht geboten!

 

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