Wieder Ärger mit Bildrechten

Wir berichteten erst vor Kurzem über einen beängstigenden Fall (siehe hier), bei welchem das LG Köln zu dem Ergebnis kam, dass bei der Nutzung von Pixelio-Bildern de facto eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Kennzeichnung des Urhebers nicht bereits in dem Bild, sondern nur im beistehenden Text bzw. am Ende der Seite erfolgt.

Nun gibt es ein neues Urteil (wir berichteten hier), das sich um eine ähnliche Problematik dreht und aus meiner Sicht wieder einmal zeigt, wie unberechenbar das Thema Urheberrecht gerade im Internet ist.

Das LG Köln ( Urteil vom 05.03.2014, 28 O 232/13) hat sich vor Kurzem mit der Frage beschäftigt, ob die Nutzung eines urheberrechtlich geschützte Werkes, für das nach den Lizenzbedingungen nur eine „nicht kommerzielle Nutzung“ gestattet war, durch einen öffentlich-rechtlichen Radiosender gestattet ist oder nicht und kam zum Ergebnis, dass das Deutschlandradio ein für nicht-kommerzielle Nutzung freies Bild unter der Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0 Lizenz nicht verwenden darf. Die Argumentation, dass der Sender öffentlich-rechtlich sei und lediglich den öffentlich-rechtlichen Auftrag erfülle, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht legte hier den Begriff „nicht kommerziell“ als „rein privat“ aus und stufte die Nutzung damit als rechtswidrig ein.

Nun mag das, wenn man so argumentiert, sicher vertretbar sein. Man darf sich aber doch die Frage stellen, warum die Lizenz dann nicht „privat“ hieß, sondern „nicht kommerziell“. Im Ergebnis zeigt dieses Urteil aber hauptsächlich wieder, dass man mit Bildern, die auf den ersten Blick kostenlos oder günstig sind, extrem aufpassen muss, weil das sonst sehr teuer werden kann.

Autor: Holger Loos

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