DATENSCHUTZERKLÄRUNG VON GOOGLE VERSTIESS GEGEN VORSCHRIFTEN DER DSGVO


 

Sämtliche Klauseln der Google-Datenschutzerklärung und Nutzungserklärung von 2012 sind rechtswidrig –

dies entschied das KG Berlin in seinem Urteil v. 21.03.2019, Az. 23 U 266/13.

 

Sachverhalt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen Google aufgrund der im Jahr 2012 verwendeten Datenschutz- und Nutzungserklärung. In dieser räumte sich Google beispielsweise das Recht ein, personenbezogene Daten aus verschiedenen Diensten miteinander zu verknüpfen oder in bestimmten Fällen an Dritte weiter zu geben. Einige Klauseln würden nach dem vzbv von Google noch heute in gleicher oder ähnlicher Form verwendet werden.

Insgesamt wurden 13 Klauseln der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln der Google-Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt.

Das KG hat entschieden, dass der vzbv für diese sämtlichen Klauseln einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB hat. Die Nutzungsbedingungen von Google würden allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. d. §§ 305 ff. BGB darstellen, da Google zum Ausdruck bringe, dass er seine Dienste nicht im Rahmen eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses, sondern nur im Rahmen einer rechtlich geregelten, von ihm als Nutzungsverhältnis bezeichneten Sonderverbindung zur Verfügung stellen will. Dies würde auch für die Datenschutzerklärung gelten, da auch diese nach der Ansicht eines Verbrauchers auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gereichtet sei und nicht bloß als reine Information diene.

Bezüglich der Nutzungsbedingungen wurden unter anderem Verstöße gegen §§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 314 BGB; § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 7 a) BGB festgestellt. Zusätzlich verwendete Google Klauseln in ähnlicher Form, die bereits gerichtlich untersagt wurden. Hinsichtlich der Datenschutzerklärung würden die beanstandeten Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen, weil sie mit wesentlichem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird (Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 17 Abs. 1 DSGVO), nicht nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren seien. Google räumte sich in den beanstandeten Klauseln das Recht zur Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffen ein, obwohl kein Erlaubnistatbestand des Art. 6 DSGVO vorlag.

Autorin: Isabelle Haaf

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