BGH KLÄRT BEWEISLASTVERTEILUNG FÜR IRREFÜHRENDE WERBUNG


Bei der Behauptung von irreführender Werbung ist der Beweis durch den Kläger zu führen –

dies entschied der BGH in seinem Beschluss vom 14.03.2019, Az.: I ZR 167/18.

Sachverhalt

Beide Parteien waren Rechtsanwälte. Der Beklagte trat im Impressum der Internetseite www.anwaltsforum-patientenanwälte.de als Anbieter der Seite im Sinne des Telemediengesetzes auf. Die Website enthielt Aussagen wie, dass es sich beim Anwaltsforum um einen „Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im Medizinrecht, die bundesweit für Patienten beim Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers insbesondere bei Geburtsschäden tätig sind“ handele. Auch wurden Google-Anzeigen mit dem Titel „Fachanwälte Medizinrecht – anwaltsforum-patientenanwälte.de“ geschaltet. Dies sei nach Meinung des Klägers irreführend, da es den Eindruck einer Arbeitsgemeinschaft vermittele, die zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht existierte. Dieser Meinung schloss sich auch das Berliner Kammergericht an.

Eine falsche Beweislastverteilung verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.

Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er nicht als die Arbeitsgemeinschaft, sondern lediglich als deren Ansprechpartner auftrete. Auch hatte das Kammergericht lediglich die Kanzlei des Beklagten zur Beurteilung der Arbeitsgemeinschaft herangezogen, jedoch nicht beachtet, dass ein als Zeuge geladener Rechtsanwalt nicht dessen Mitarbeiter war. Nach der Ansicht des BHG liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Irreführung beim Kläger. Somit war es nicht die Aufgabe des Beklagten die Existenz der Arbeitsgemeinschaft im Einzelnen zu beweisen, nachdem er die angeblichen Mitglieder seiner Arbeitsgemeinschaft benannt hatte. Stattdessen hätte der Kläger ihre Nichtexistenz beweisen müssen. Diese Fehlverteilung der Beweislast durch das Berliner Kammergericht verletzte das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör.

Autorin: Marie Hallung

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