BGH: Sofortüberweisung als einzige kostenfreie Zahlungsmethode unzumutbar


Betreiber von Online-Shops, Reiseportalen oder anderen Websites, die zahlungspflichtige Dienste anbieten, konnten ihren Kunden lange Zeit nur die Sofortüberweisung als kostenfreie Zahlungsmethode anbieten.

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des OLG Frankfurt

Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-26 O 458/14) bestätigt. Demnach darf der Dienst der Sofortüberweisung Kunden nicht als einziges kostenfreies Zahlungsinstrument angeboten werden.

Die Richter des BGH hoben in ihrem Urteil (Az.: KZR 39/16) somit einen anderslautenden Berufungsbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf und bestätigten stattdessen den ursprünglichen Spruch des Landgerichts (LG) Frankfurt.

Reiseportal hatte für 120 € Flug eine Zahlungsgebühr von 12,90 € verlangt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen die Tochter der Deutschen Bahn „DB Vertrieb“ geklagt. Denn diese hatte auf ihrem Reiseportal start.de als Zahlungsmethode für einen Flug zum Preis von 120 € neben der Sofortüberweisung nur eine Kreditkartenzahlung gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,90 € angeboten.

BGH sieht hierin einen Verstoß gegen AGB-Recht

Nach Ansicht des BGH und des LG Frankfurt läge in dieser Vorgehensweise ein Verstoß gegen § 312a IV Nr. 1 BGB, wonach Verbraucher regelmäßig mindestens eine zumutbare Möglichkeit haben muss ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Diese Zumutbarkeit fehlt nach Ansicht des BGH. Eine Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit dürfe den Verbraucher nicht dazu „zwingen“ mit einem unbeteiligten Dritten in Vertragsbeziehungen zu treten und diesem Dritten sensible Kontodaten zu übermitteln.

Als Beispiele für gängige, akzeptable und somit „zumutbare“ Zahlungsmethoden nannte die erste Instanz EC-Karten, Lastschriftverfahren oder Überweisung.

Selbst die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung sah das OLG Frankfurt differenziert. Eine solche käme nur in Zahlungssituationen in Frage, in denen ihr Einsatz „weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können.

Große Risiken bei Sofortüberweisungen

Bei der Sofortüberweisung hingegen bemängelten die Richter, dass durch die Datenübermittlung an  Dritte, diesen Dienstleistern ein weitgehender Einblick in die Finanzdaten der Kunden gegeben würde. Diese Daten könnten auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen missbraucht werden, die beispielsweise für Werbefirmen interessant sein könnten.

Außerdem müsse der Kunde der Sofort AG persönliche Sicherheitsmerkmale wie PIN oder TAN mitteilen. Auch dies birgt zahlreiche Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten.

Aus diesen Gründen müsse Kunden stets eine andere kostenlose Alternative geboten werden.

Inzwischen wurde ein Gesetzesentwurf verabschiedet

Durch das ergangene Urteil wird die Position der Verbraucher definitiv gestärkt. Inzwischen hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf verabschiedet, nach dem Händler ab Januar 2018 generell keine Extrakosten mehr für verschiedene Zahlungsmethoden verlangen dürfen – weder im Einzelhandel, noch online.

Autorin: Vivian Hartung

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