Unzulässige Preisanpassungsklausel


Preisanpassungsklausel von Air Berlin ist unzulässig

LG Berlin, Urteil v. 14.02.2017, Az.: 16 O 11/16

Die Preisanpassungsklausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Air Berlin enthalten ist, verstößt gegen das Transparenzgebot.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14.02.2017 (Az.: 16 O 11/16) hervor.

Sachverhalt

Die Fluggesellschaft Air Berlin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte Preisanpassungsklausel. Diese erlaubte es der Fluggesellschaft den Flugpreis nach der Buchung unter gewissen Umständen zu erhöhen. Hierbei verwies das Unternehmen auf Risiken höherer Treibstoffkosten, Veränderungen bei Steuern und Gebühren, Emissionszertifikationskosten und Wechselkursänderungen. Sofern diese Kosten um mehr als zehn Prozent stiegen, konnte Air Berlin den Flugpreis auf Grundlage dieser Klausel in den AGB nachträglich erhöhen. Gegen Air Berlin wurde aufgrund der Preisanpassungsklausel vom Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage erhoben.

Preisanpassungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war der Meinung, die Preisanpassungsklausel der Fluggesellschaft verstoße gegen das Transparenzgebot. Denn diese umfasste ganze 272 Wörter beziehungsweise 2.100 Zeichen und beinhaltete dabei weder Absätze noch Aufzählungs- oder Gliederungspunkte. Zudem war sie in kompliziertem Juristendeutsch geschrieben.

Die Berliner Richter gaben dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht. Denn grundsätzlich müssen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, möglichst klar und präzise dargestellt werden. Da die Preisanpassungsklausel von Air Berlin jedoch eine derart unübersichtliche Struktur und sehr komplizierte Formulierungen aufwies, sahen die Richter hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und erklärten die Klausel für unzulässig.

Unzulässige einseitige Verlagerung von Marktkrisen

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot stellte jedoch nicht den einzigen Grund für die Unzulässigkeit der Preisanpassungsklausel dar. Durch die Klausel würden Marktkrisen auf unzulässige Weise einseitig dem Vertragspartner von Air Berlin zur Last gelegt werden. Vor allem zusätzliche Kosten wegen Wechselkursänderungen seien hiervon betroffen. Zwar ist für den Vertragspartner ein Rücktrittsrecht bei Preiserhöhungen von mehr als fünf Prozent vorgesehen. Laut Gericht werden jedoch die für den Kunden durch die Preisanpassungsklausel entstandenen Nachteile nicht durch das Rücktrittsrecht ausgeglichen.

Autorin: Daniela Glaab

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