Unterlassungsschuldner muss Online-Portale durchsuchen


Unterlassungsschuldner muss Online-Portale nach fehlerhafter Werbung durchsuchen

LG Stuttgart, Urteil v. 07.12.2017, Az.: 11 O 92/17

Ein Unterlassungsschuldner ist dazu verpflichtet gängige Online-Portale auf die fehlerhafte Werbung zu durchsuchen und auf die Löschung hinzuwirken.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 07.12.2017 (Az.: 11 O 92/17) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte sein Hotel wettbewerbswidrig mit einer falschen Sterne-Bewertung beworben. Die Klägerin mahnte ihn ab, woraufhin der Beklagte auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Von seiner eigenen Homepage entfernte er die unzulässige Werbung. Online konnte die falsche Werbung jedoch noch in Google My Business-Anzeigen aufgefunden werden, weshalb die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe aufforderte.

Unterlassungsschuldner schuldet nicht nur die Löschung einer fehlerhaften Werbung von der eigenen Homepage

Der Beklagte wandte ein, dass er die falsche Werbung von seiner eigenen Homepage entfernt hatte. Außerdem hatte er seinen direkten Vertragspartnern die Änderungen mitgeteilt. Er argumentierte sodann damit, dass er für sonstige Dritte nicht verantwortlich sei.

Dies sahen die Stuttgarter Richter allerdings anders. Sie bejahten einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Die Richter führten hierzu aus, dass für die falschen Google My Business-Anzeigen die wettbewerbswidrige Werbung auf der Homepage des Beklagten ursächlich war. Nach Auffassung des Gerichts war es infolgedessen auch Pflicht des Unterlassungsschuldners Einträge Dritter zu löschen bzw. diese aufzuspüren und auf die Löschung hinzuwirken.

Dieser Pflicht sei der Beklagte gerade nicht nachgekommen. Denn er hatte keine Recherchen in den gängigen Suchmaschinen, vor allem Google, angestellt, um etwaige Einträge Dritter ausfindig zu machen und deren Löschung zu verlangen. Die bloße Löschung der wettbewerbswidrigen und falschen Werbung von der eigenen Homepage genügte nach Auffassung der Richter jedoch nicht, um der Unterlassungspflicht ausreichend Rechnung zu tragen.

Autorin: Daniela Glaab

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